Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Wegeunfall
Wegeunfall
Normen
Kurzinfo
Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf dem Weg von und zu einer Tätigkeit, die unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. In erster Linie ist dies der Weg von und zur Arbeits- oder Einsatzstelle, von und zur Schule, Berufsschule und Hochschule.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
1. Arbeitsunfall
Nicht nur der Weg hin und zurück zur Arbeit ist versichert. Entfernt sich z.B. ein Arbeitnehmer in der Pause von seiner Arbeitsstätte, um sich in einem Geschäft mit Lebensmitteln für die Pause zu versorgen, ist er ebenfalls versichert (vgl. BSG, 11.05.1995 - 2 RV 30/94).
Anders dagegen, wenn der Einkauf nicht der Versorgung während der Tätigkeit dient, sondern der privaten Lebensführung. Wer seinen Arbeitsweg aus rein privaten Gründen unterbricht, steht während dieser Zeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.1995 - L 17 U 219/94).
2. Die Fahrt mit dem Pkw zur Arbeitsstelle
Als versicherte Wegstrecke gilt der Weg von der Wohnungsaußentür des Versicherten bis zum Eingang/zur Einfahrt der Arbeits- oder Ausbildungsstelle oder sonstigen Einrichtung. Als "Wohnung" kann hierbei z.B. auch die Wohnung des Freundes bzw. der Freundin aufgefasst werden. Es muss sich auch nicht um den kürzesten Weg im räumlichen Sinn handeln; ist ein anderer Weg zwar länger, aber offensichtlich verkehrsgünstiger (sicherer, schneller), so gilt dieser ebenso als unmittelbarer Weg.
Auch wenn der Versicherte aus folgenden Gründen einen anderen, längeren Weg wählt, bleibt der Versicherungsschutz erhalten:
wenn er i.R.d. Weges von und zur Arbeit sein Kind, das mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt, zu einer Betreuungsperson oder Betreuungseinrichtung bringt oder von dort abholt, sofern die Kinderbetreuung aufgrund der Tätigkeit geschieht;
wenn er Mitglied einer Fahrgemeinschaft zur Erreichung des Orts der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ist.
Ein Wegeunfall ist, entsprechend dem oben Beschriebenen, nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen, wenn dieser beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von und zur Arbeitsstätte eintritt. Der Versicherungsschutz beginnt mit Verlassen des privaten Bereiches. Nach allgemeiner Ansicht endet der Privatbereich mit dem Verlassen der Außentür und nicht schon bei Verlassen der Wohnungstür. Unfälle im Treppenhaus unterliegen nicht dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Führt der Weg zur Arbeit durch die Garage, so ist das Garagentor die Außentür, wenn diese durch das Wohnhaus betreten wurde. Fehlt eine entsprechende Verbindung zwischen Wohnstätte und Garage, beginnt der Versicherungsschutz mit Verlassen der Außentür.
Versicherungsschutz setzt voraus, dass die zu Schaden führende Handlung in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Folglich kann auch ein sog. Abweg unter Versicherungsschutz stehen, sofern dieser in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, d.h. ihr wesentlich dient. Umkehr auf dem Weg zur Arbeit wegen vergessener Gegenstände steht dann unter Versicherungsschutz, wenn diese im Zusammenhang mit der Arbeit zu sehen sind. Entscheidend ist die sog. Finalität im Einzelfall.
3. Unfall aus Fahrlässigkeit auf dem Weg zur Arbeit
Verursachen Versicherte auf dem Weg zur Arbeit einen Verkehrsunfall und werden wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt, führt das fahrlässige Verhalten nicht automatisch zum Verlust des Unfallversicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz erlischt, wenn der Versicherte auf dem Weg zur Arbeit unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stand.