Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Umschulung
Umschulung
Kurzinfo
Die Umschulung gehört zu den berufsfördernden Maßnahmen und zur Rehabilitation. Sie umfasst die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die den Übergang in eine andere berufliche Beschäftigung oder Tätigkeit ermöglichen. Sie wird in Berufsförderungswerken oder auch in Fachschulen, Fachhochschulen bzw. anderen geeigneten Ausbildungsstätten und Betrieben durchgeführt.
Außer von Berufsgenossenschaften oder Versorgungsämtern werden Umschulungen unter der Zuordnung "berufliche Weiterbildung" auch durch die Arbeitsagenturen gefördert.
Die konkreten Anspruchsvoraussetzungen sind in den §§ 81, 82 ff. SGB III normiert. Umschulungsbegleitende Hilfen (ubH) gem. § 131a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB III dienen der Unterstützung des Lernprozesses bei einer betrieblichen Einzelumschulung gem. BBiG oder HWO.
Weitere Einzelheiten finden sich bei den entsprechenden Stichwörtern.
Praxistipp:
Unter bestimmten Bedingungen können auch die Rentenversicherungsträger für eine Umschulung zuständig sein, z.B. wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und die Erwerbsfähigkeit wegen einer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist oder wenn der Versicherte bereits Rente wegen Erwerbsminderung (vormals Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit) bezieht (§§ 9 ff. SGB VI).
Siehe auch