Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Rehabilitationsträger
Rehabilitationsträger
Normen
Kurzinfo
Rehabilitationsträger sind
- die gesetzlichen Krankenkassen für medizinische, unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen,
- die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen,
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen sowie Leistungen zur sozialenTeilhabe,
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen,
- die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge i.R.d. Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen sowie Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe,
- die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe,
- die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe.
Information
Die geschichtliche Entwicklung in Deutschland hat zu einem gegliederten System der Rehabilitation und damit zu einer Aufteilung der verschiedenen Aufgaben geführt.
Den gesetzlichen Krankenkassen obliegt neben der primären Zuständigkeit bei Akuterkrankungen nachrangig nach den anderen Trägern auch die Durchführung von stationären Rehabilitationsmaßnahmen, wenn sie erforderlich sind, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen oder eine Krankheit zu heilen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
Die Rehabilitation nach Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und bei Berufskrankheiten fällt in die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie zahlreiche Regionalträger) führen den überwiegenden Teil der stationären Rehabilitationsmaßnahmen sowie fast die Hälfte aller Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch.
Die Bundesagentur für Arbeit mit den Agenturen für Arbeit sind in erster Linie für Arbeitsplatzhilfen und -vermittlungen zuständig. Darüber hinaus sind sie auch Rehabilitationsträger bei Umschulungen für einen neuen Beruf.
Für die Rehabilitation von Gesundheitsschäden infolge von Kriegsleiden oder in Zusammenhang mit dem Wehr- oder Zivildienst sind die Träger der Kriegsopferversorgung zuständig.
Welcher Träger im Einzelnen verantwortlich ist, wird beim jeweiligen Stichwort ausgeführt. Wenn die Zuständigkeit ungeklärt ist, hat für die medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation der Rentenversicherungsträger und für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Bundesagentur für Arbeit vorläufig zu leisten, bis die Zuständigkeit geklärt ist (§ 14 SGB IX). Ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, hat der zuerst angegangene Träger vorläufig Leistungen zu erbringen, und zwar spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrages (§ 43 SGB I).
Siehe auch