Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Progressionsvorbehalt
Progressionsvorbehalt
Normen
Kurzinfo
Entgeltersatzleistungen wie das Arbeitslosengeld I, Krankengeld und Mutterschaftsgeld sind steuerfrei. Jedoch werden diese Einnahmen bei der Bemessung des Steuersatzes mitgerechnet. Von diesen Einnahmen ist also keine Steuer zu zahlen, sie erhöhen jedoch den Steuersatz auf die steuerpflichtigen Einkünfte.
In den Progressionsvorbehalt werden nur diejenigen Einnahmen einbezogen, die in § 32b EStG ausdrücklich genannt werden. Nicht unter den Progressionsvorbehalt fällt also das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung.
Information
Der Einkommensteuer unterliegen
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
- Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- sonstige Einkünfte.
Nur die steuerpflichtigen Einkünfte werden im Einkommen bzw. zu versteuernden Einkommen zusammengeführt. Der Eingangssteuersatz bei niedrigen Einkommen beläuft sich derzeit auf 14 %. Steigt das Einkommen, erhöht sich auch der Steuersatz, bis der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % erreicht ist. Dieses stetige Ansteigen des Steuersatzes mit steigendem Einkommen bezeichnet man als "Steuerprogression". Für Einkommen ab 277.826,00 EUR bzw. 555.652,00 EUR bei einer Zusammenveranlagung beträgt der Steuersatz 2022 für "private" Einkünfte 45 %.
Zur Ermittlung der Einkommensteuer wird immer die Jahrestabelle herangezogen. Nicht berücksichtigt wird dabei, ob die Einkünfte regelmäßig oder nur während weniger Monate erzielt wurden. Damit wird deutlich, dass es sich bei der Lohn- bzw. Einkommensteuer um eine Jahressteuer handelt.
Sofern ein Arbeitnehmer arbeitslos bzw. längere Zeit krank ist oder von der Altersteilzeitregelung Gebrauch macht, erhält er bestimmte Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers bei Altersteilzeit).
Diese Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei, werden aber zur Ermittlung des individuellen Steuersatzes herangezogen. Der Steuersatz auf die steuerpflichtigen Einkünfte erhöht sich daher i.d.R., was zu einer höheren Steuerschuld führt, als nach dem Grund- oder Splittingtarif zu zahlen wäre.
Folgende Einkünfte sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG:
- Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Saison-Kurzarbeitergeld sowie Unterhaltsgeld, das aus dem Europäischen Sozialfonds finanziert wird;
- Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem SGB V, SGB VI oder SGB VII;
- Mutterschaftsgeld, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz oder Zuschüsse nach § 4a Mutterschutzverordnung oder einer vergleichbaren Landesregelung;
- Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz;
- Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz;
- Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz;
- Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz;
- Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz;
- Elterngeld.
Hinweis:
Sozialhilfe, Wohngeld, Arbeitslosengeld II, Mehraufwandsentschädigung für sog. Ein-Euro-Jobs, der Gründungszuschuss nach § 93 f. SGB III sowie zahlreiche steuerfreie Zuschüsse und Beihilfen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Der Progressionsvorbehalt kann sich nur auswirken, wenn in einem Kalenderjahr auch steuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Bezieht der Arbeitnehmer ganzjährig ausschließlich steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld und keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte, kommt der Progressionsvorbehalt nicht zur Anwendung.