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Pflegeversicherung - Leistungen
Pflegeversicherung - Leistungen
Normen
§ 28 SGB XI
§ 28a SGB XI
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 20.12.2022
Kurzinfo
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden in der Vorschrift des § 28 SGB XI deklaratorisch genannt. Die tatsächlichen Leistungsvoraussetzungen ergeben sich aus den jeweils nachfolgend aufgeführten Leistungen.
Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.
Information
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden in der Vorschrift des § 28 SGB XI deklaratorisch genannt. Die Vorschrift des § 28a SGB XI enthält ebenso eine deklaratorische Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1.
Die tatsächlichen Leistungsvoraussetzungen ergeben sich aus den jeweils nachfolgend aufgeführten Regelungen.
Heilfürsorge- und Beihilfeberechtigte erhalten von ihren Dienstherren keine Zuschüsse zu den Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung, sondern die Leistungen der Heilfürsorge und Beihilfe.
Leistungen der Pflegeversicherung sind
- Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI),
- Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI),
- Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38 SGB XI),
- Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI),
- Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI),
- Tagespflege und Nachtpflege (§ 41 SGB XI),
- Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI),
- Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI),
- Pauschalleistungen für die Pflege von Menschen mit Behinderung (§ 43a SGB XI),
- zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b SGB XI),
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44 SGB XI),
- zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a SGB XI),
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45 SGB XI),
- Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a SGB XI),
- Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI),
- Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX,
- zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a SGB XI),
- ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39a SGB XI) und digitale Pflegeanwendungen (§ 40a SGB XI),
- Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen (§ 40b SGB XI).
Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung (§ 7a SGB XI).
Bis zum Erreichen des in § 45e Abs. 2 Satz 2 SGB XI genannten Zeitpunkts haben Pflegebedürftige Anspruch auf Anschubfinanzierung bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen.
Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Zum Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Selbstständigkeit haben Pflegebedürftige bei einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) ebenfalls einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Da die Beeinträchtigungen von Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 gering sind und vorrangig im somatischen Bereich liegen, handelt es sich neben den beratenden Unterstützungsangeboten auch um Leistungen bei der Selbstversorgung und bei der Haushaltsführung. Insgesamt stehen Leistungen im Vordergrund, die den Verbleib in der häuslichen Umgebung sicherstellen.
Abweichend von § 28 SGB XI ist der Anspruch auf Leistungen für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 auf nachfolgende Leistungen begrenzt:
- Pflegeberatung gem. §§ 7a und 7b SGB XI,
- Beratung in der eigenen Häuslichkeit gem. § 37 Abs. 3 SGB XI,
- zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gem. § 38a SGB XI ohne das § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI erfüllt sein muss,
- Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gem. § 40 Abs. 1 bis 3 und 5 SGB XI,
- finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes gem. § 40 Abs. 4 SGB XI,
- zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gem. § 43b SGB XI,
- zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gem. § 44a SGB XI,
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gem. § 45 SGB XI,
- ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39a SGB XI) und digitale Pflegeanwendungen (§ 40a SGB XI),
- Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen (§ 40b SGB XI).
Zudem gewährt die Pflegeversicherung den Entlastungsbetrag gem. § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.H.v. 125,00 EUR monatlich. Dieser kann gem. § 45b SGB XI im Wege der Erstattung von Kosten eingesetzt werden, die dem Versicherten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege, von Leistungen der ambulanten Pflegedienste i.S.d. § 36 SGB XI sowie von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag i.S.d. § 45a Abs. 1 und 2 SGB XI entstehen.
Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, gewährt die Pflegeversicherung gem. § 43 Abs. 3 SGB XI einen Zuschuss i.H.v. 125,00 EUR monatlich.
Über die in § 28a SGB XI genannten Leistungen hinaus finden die sonstigen Regelungen des SGB XI grundsätzlich auch auf Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 Anwendung. So gelten beispielsweise die Regelungen zur medizinischen Rehabilitation oder die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 45e SGB XI auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1.
Siehe auch
PflegeversicherungPflegeversicherung - BeiträgePflegeversicherung - Versicherungsrecht