Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Pflegekurse
Pflegekurse
Normen
Kurzinfo
Die Pflege Pflegebedürftiger bedarf bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten, z.B. über die richtige Lagerung und Bewegung, über die geeignete Ernährung, über vorteilhafte Handgriffe bei der Grundpflege usw.
Die Pflegekassen bieten für ehrenamtlich Pflegende, nicht nur für Pflegepersonen im engeren Sinn, Kurse an, um die häusliche Pflege zu erleichtern und zu verbessern. Die Pflegekassen sollen auch digitale Pflegekurse anbieten. Dabei ist es unbedeutend, ob bereits ein zu pflegender Angehöriger die Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB XI erfüllt. In diesen Kursen sollen Kenntnisse vermittelt und vertieft werden, die zur Pflegetätigkeit in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen notwendig oder hilfreich sind. Auch die Unterstützung bei seelischen oder körperlichen Belastungen, der Abbau von Versagensängsten, der Erfahrungsaustausch der Pflegepersonen untereinander, die Beratung über Pflegehilfsmittel, Rehabilitationsleistungen und die "Anwerbung" neuer ehrenamtlicher Pflegepersonen können Gegenstand der Kurse sein. Die Kurse umfassen nicht nur Hilfen zur Minderung seelischer und körperlicher Belastungen, sondern beugen ihrer Entstehung vor. Auf Wunsch der Pflegeperson oder des Pflegebedürftigen findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. Dies kann z.B. der Fall sein für eine Unterweisung im Gebrauch von Hilfsmitteln oder für bestimmte Pflegetätigkeiten. In diesem Fall ist die Einwilligung des Pflegebedürftigen einzuholen, die in Textform vorliegen muss. Aus dieser muss der Name des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift erkennbar gemacht werden. Ist der Pflegebedürftige einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung des hierzu Berechtigten (z.B. gesetzlicher Betreuer) einzuholen. Die Pflegekasse kann die Kurse selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Pflegekassen oder anderen Einrichtungen wie Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder Volkshochschulen durchführen. Die Teilnahme an den Pflegekursen ist für den Teilnehmer unentgeltlich.