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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld
Normen
§ 24i SGB V
Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 (vgl. Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes 337/2022 vom 31.05.2022)
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung ("Mutterschafts-Richtlinien") in der Fassung vom 10.12.1985 (BAnz. Nr. 60a vom 27.03.1986), zuletzt geändert am 16.09.2021 (BAnz AT 26.11.2021 B4), in Kraft getreten am 01.01.2022
Kurzinfo
Weibliche Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung Mutterschaftsgeld für sechs Wochen vor und acht Wochen (Früh- und Mehrlingsgeburten: zwölf Wochen) nach der Entbindung (§ 24i SGB V). Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beträgt maximal 13,00 EUR pro Tag für grundsätzlich 99 Tage (= 1.287,00 EUR), bei Früh- bzw. Mehrlingsgeburten für 127 Tage (= 1.651,00 EUR). Die Arbeitgeber zahlen als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld den Unterschiedsbetrag zwischen 13,00 EUR und dem Nettoarbeitsentgelt. Sie erhalten diesen Zuschuss allerdings über die Umlage U2 zu 100 % von der Krankenkasse zurückerstattet.
Vergleich der Berechnungsfaktoren von Mutterschaftsgeld und Krankengeld
Faktoren | Krankengeld (§ 47 SGB V) | Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V) |
Bemessungszeitraum | Letzter abgerechneter Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit | Letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist |
Entgelt | Bruttoarbeitsentgelt, dann Nettoentgeltbegrenzung (mit Einmalzahlung), ohne Berücksichtigung Übergangsbereich | Nettoarbeitsentgelt (ohne Einmalzahlung), mit Berücksichtigung Übergangsbereich |
Formel | Vorgegeben (vgl. § 47 Abs. 2 SGB V), z.B. fester Monatslohn ÷ 30 | Keine konkrete Formel, zu zahlen ist das durchschnittliche Netto-AE |
Höhe/Begrenzung | 70 % des Regelentgelts, max. 90 % des Netto-AE | max. 13,00 EUR kalendertäglich |
Information
Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben weibliche Mitglieder, die
- bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder
- wegen der Schutzfristen nach § 3 MuschG kein Arbeitsentgelt erhalten.
Für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld sind folgende Tatbestände (Versicherungsfälle) leistungsauslösend:
- der Beginn der Schutzfrist nach § 3 MuSchG,
- das Einsetzen der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit der werdenden Mutter ausgehend vom voraussichtlichen Entbindungstermin (BSG, 29.04.1971 - 3 RK 3/71),
- der Beginn der sechsten Woche vor der tatsächlichen Entbindung (§ 24i Abs. 3 Satz 1 SGB V) oder
- der Beginn des Arbeitsverhältnisses während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG.
Voraussetzung ist allerdings, dass zu diesem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
Während der Schutzfrist vor der Entbindung hat die werdende Mutter - im Gegensatz zur Schutzfrist nach der Entbindung - das Recht weiterzuarbeiten, solange sie möchte. Für einen solchen Zeitraum ruht das Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 4 SGB V.
§ 24i Abs. 1 SGB V unterscheidet nicht zwischen Arbeitnehmerinnen und anderen Versicherten, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben. Hiernach gehören alle Frauen, die Mitglieder in der GKV sind, zum anspruchsberechtigten Personenkreis, sofern sie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben.
Ferner sind solche weiblichen Mitglieder anspruchsberechtigt, die zwar keinen Anspruch auf Krankengeld haben, denen jedoch wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Hierzu gehören z.B.
- Studentinnen,
- Bezieherinnen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- freiwillig Versicherte,
die in einem krankenversicherungsfreien Arbeitsverhältnis stehen (z.B. nach §§ 8, 8a SGB IV, § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).
Zu diesem Personenkreis gehören ferner Frauen, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V übersteigt, sofern sie freiwillige Mitglieder sind (siehe auch Mutterschaftsgeld - Voraussetzungen, Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 09./10.03.2006).
Da nur Mitglieder Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, kommen nachgehende Leistungsansprüche nach § 19 SGB V nicht in Betracht.
Unständig Beschäftigte
Unständig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die nicht ständig bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind und kein festes Arbeitsverhältnis haben. Allerdings kann die Ausübung einer unständigen Beschäftigung auch bei einem Arbeitgeber erfolgen. Dabei werden die Beschäftigungen "berufsmäßig" in einem Zeitraum von weniger als einer Woche befristet ausgeübt.
Unständig Beschäftigte sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Arbeitslosenversicherung; hier besteht für unständig Beschäftigte Versicherungsfreiheit. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld setzt voraus, dass weibliche Mitglieder bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder ihnen wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Dem Grunde nach haben somit weibliche unständig Beschäftigte Anspruch auf Mutterschaftsgeld, da sie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder - sofern die unständige Beschäftigung bei Beginn der Schutzfrist noch besteht - kein Arbeitsentgelt wegen der Schutzfrist erhalten. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob der Arbeitgeber der unständig Beschäftigten nach § 20 MuSchG einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen muss.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in ihrem Besprechungsergebnis vom 22./23.01.2008 die Auffassung vertreten, dass unständig Beschäftigte dem Grunde nach Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 1 SGB V haben. Besteht bei Beginn der Schutzfrist eine unständige Beschäftigung, so erhält die Frau Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse i.H.v. höchstens 13,00 EUR und der Arbeitgeber hat ggf. für die Dauer dieser Beschäftigung einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG zu gewähren. Nach Ende der unständigen Beschäftigung besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Zuschuss nach § 20 MuSchG zu zahlen. Die Krankenkasse zahlt ab diesem Zeitpunkt Mutterschaftsgeld i.H.d. Krankengeldes (vgl. Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft vom 06./07.12.2017, Abschnitt 8.3.1.2).
Besteht bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG eine Mitgliedschaft als unständig Beschäftigte, aber kein aktuelles unständiges Beschäftigungsverhältnis, so zahlt die Krankenkasse nach § 24i Abs. 2 Satz 5 SGB V ab Beginn der Schutzfrist Mutterschaftsgeld i.H.d. Krankengeldes. Möglich ist dies, weil die Mitgliedschaft auf der Grundlage des § 190 Abs. 4 SGB V nicht unmittelbar nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses, sondern spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung endet.
Berechnung für in Deutschland versicherte Personen mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat
Auch für in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz ist das Nettoarbeitsentgelt so zu berechnen, als ob sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnten; es sei denn, sie beantragen, dass das Mutterschaftsgeld auf der Grundlage ihres tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts berechnet wird (EG-Verordnung 883/04, Anhang XI – Deutschland – Nr. 3). Bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts ist
- für alleinstehende Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse 1 zugrunde zu legen; liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, ist für alle Beschäftigungen außer der Hauptbeschäftigung die Lohnsteuerklasse 6 anzusetzen;
- für verheiratete Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse 4 zugrunde zu legen; liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, ist für alle Beschäftigungen außer der Hauptbeschäftigung die Lohnsteuerklasse 6 anzusetzen;
- für Arbeitnehmer mit Kindern kein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen; es ist jedoch der verminderte Pflegeversicherungsbeitrag anzusetzen;
- für Arbeitnehmer keine Kirchensteuer oder ein Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen.
Für in Deutschland versicherte Frauen, die außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz wohnen, ist das Nettoarbeitsentgelt ausschließlich so zu berechnen, als ob sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnen würden (§ 67 Abs. 5 SGB IX).
Keine Auswirkungen des Transplantationsgesetzes
Die Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht hat in einem Besprechungsergebnis vom 11./12.09.2012 die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber mit dem durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes eingeführten Krankengeldanspruch nach § 44a SGB V ausschließlich die Leistungsansprüche für Spender von Organen oder Geweben klarstellen und keine Erweiterung des Anspruches auf Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V erreichen wollte. Dieser Intention folgend haben weiterhin nur weibliche Mitglieder Anspruch auf Mutterschaftsgeld, welche bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V bzw. § 53 Abs. 6 Satz 1 SGB V haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Änderungen durch GKV-Versorgungsstärkungsgesetz seit dem 23.07.2015
Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG endet, haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sofern sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren (§ 24 i Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Siehe auch
ElternzeitErziehungsgeldFamilienversicherungKindererziehungszeitKrankengeldMutterschaftsgeld - DauerMutterschaftsgeld - HöheMutterschaftsgeld - RuhenMutterschaftsgeld - VoraussetzungenMutterschaftsgeldzuschussMutterschaftsleistungenMutterschutzUnterbrechungsmeldung