Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Kurzarbeitergeld - Dauer
Kurzarbeitergeld - Dauer
Normen
Kurzinfo
Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich auf zwölf Monate begrenzt (§ 104 Abs. 1. Satz 1 SGB III).
Wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen, kann die Verlängerung bis auf 24 Monate ausgesprochen werden (§ 109 SGB III). Anlassbezogen wurde am 13.03.2020 das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" durch Bundestag und Bundesrat beschlossen. § 109 Abs. 5 SGB III und § 11a AÜG beinhalteten bis 31.12.2021 befristete Ermächtigungen der Bundesregierung zum Erlass von befristeten Rechtsverordnungen. Die Bundesregierung hat auf dieser Grundlage am 23.03.2020 ein Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) und eine Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) beschlossen.
Mit der Kurzarbeitergeldänderungsverordnung wurden Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) für Betriebe, die Kurzarbeit eingeführt und durch mehrere Änderungen bis zum 31.12.2021 verlängert.
Einige der Sonderregeln sind zum 30.06.2022 ausgelaufen. Seit dem 01.07.2022 gelten wieder folgende Regelungen: Die Beschäftigten erhalten 60 % des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67 %) als Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bis zu 12 Monate bezogen werden. Der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.