Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Kur
Kur
Kurzinfo
Der Begriff "Kur" ist seit Inkrafttreten des SGB IX kein offizieller Begriff mehr. Umgangssprachlich taucht der Begriff immer noch häufig auf. Das Gesetz unterscheidet jetzt nach medizinischen Vorsorgeleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen.
Diese Maßnahmen werden von der Krankenkasse und auch anderen Sozialleistungsträgern zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen können den Stichwörtern “Kur - Rehabilitation (SGB IX)“, “Kur - Rehabilitation (SGB V)“ und “Kur - Rehabilitation (SGB VI) entnommen werden.
Information
1. Leistungen anderer Sozialleistungsträger
Bei Kuren wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist der Unfallversicherungsträger (z.B. die Berufsgenossenschaft) zuständig. Die Versorgungsämter gewähren Kuren für anerkannte Wehrdienstleiden des Beschädigten (§ 11 Abs. 2 BVG) und in bestimmten Fällen auch für seinen Ehegatten bzw. seine Eltern, wenn sie seine unentgeltliche Pflege übernommen haben (§ 12 Abs. 3 BVG). Neben den Trägern der Sozialhilfe (z.B. Sozialämter) führen auch die gemeinnützigen und karitativen Einrichtungen Kuren durch, und zwar besonders Mütter-, Kinder- und Altenkuren sowie kombinierte Mutter-Kind-Kuren (Müttergenesungskur, Vater-Mutter-Kind-Kuren). In vielen Fällen leistet die Krankenkasse Zuschüsse.
2. Sonstiges
Der Kurarztvertrag regelt unter Berücksichtigung des Prinzips "ambulant vor stationär" die kurärztliche Versorgung von Versicherten der Krankenkassen mit medizinischen Leistungen im Rahmen ambulanter Vorsorgekuren zur Verhütung von Krankheiten gem. § 23 Abs. 2 SGB V und ambulanter Rehabilitationskuren gem. § 40 Abs. 1 SGB V in anerkannten Heilbädern und Kurorten. Der Kurarztvertrag wurde in der Absicht geschlossen, die Qualität der ambulanten kurärztlichen Behandlung zu erhöhen.
Neben den ambulanten Kuren wurden in den Kurarztvertrag die sog. "Kompaktkuren" aufgenommen. Mit der Einführung von Kompaktkuren soll für bestimmte Gefährdungen und Erkrankungen eine strukturierte Durchführung der Kur in Gruppen eingeführt werden. Kompaktkuren können sowohl als Vorsorge- als auch als Rehabilitationskur durchgeführt werden. Eine Kompaktkur erfordert u.a. folgende Maßnahmen:
indikationsspezifische Ausrichtung für Patienten mit gleichen oder ähnlichen Krankheitszuständen (z.B. Osteoporose, obstruktive Atemwegserkrankungen),
strukturierte Therapiekonzepte mit multidisziplinärem Ansatz,
Behandlung in stabilen Gruppen mit maximal 15 Teilnehmern und Gruppenleitung,
interdisziplinäre Qualitätszirkel.
Der Kern der Kompaktkur sind die strukturierten Therapiekonzepte mit multidisziplinärem Ansatz.
Die Durchführung einer Kompaktkur setzt eine Anerkennung dieser Kurform am jeweiligen Kurort voraus. Über die Anerkennung entscheidet ein paritätisch mit je fünf Mitgliedern der Vertragspartner besetzter Ausschuss (vier Vertreter der Primärkassen, ein Vertreter der Ersatzkassen). Mit beratender Stimme nimmt je ein Vertreter des Deutschen Bäderverbandes und des Verbandes Deutscher Badeärzte teil.
Einzelheiten zum Inhalt der kurärztlichen Behandlung einschließlich der für Kompaktkuren möglichen Diagnosen können Sie dem Kurarztvertrag (KurarztV-PK) vom 01.07.2013 i.d.F. seit 01.01.2015 entnehmen.