Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Kriegsopferversorgung
Kriegsopferversorgung
Normen
Kurzinfo
Deutsche und Gleichgestellte erhalten wegen einer gesundheitlichen Schädigung infolge des Militärdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der Kriegseinwirkung Leistungen nach den versorgungsrechtlichen Grundsätzen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Zu dem Personenkreis mit Anspruch auf solche Leistungen gehören auch Wehr- und Zivildienstbeschädigte, Opfer von Gewalttaten, Impfgeschädigte und Personen, die nach dem 08.05.1945 durch Haft aus politischen Gründen in der sowjetischen Besatzungszone, im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in Gebieten, die im Bundesvertriebenengesetz genannt sind, eine Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten haben. Ansprüche haben auch Personen, die wegen eines Unrechtsurteils in der DDR inhaftiert waren und dadurch noch heute fortdauernde Gesundheitsschäden erlitten haben. Auch Hinterbliebene solcher Beschädigten haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Versorgung.
Leistungsberechtigt sind nach § 1 BVG vor allem Personen, die
im militärischen oder militärähnlichen Dienst stehen oder
eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
Kriegsgefangenschaft,
Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit,
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
einen Unfall, wenn der Geschädigte auf dem Weg war, um entweder eine Leistung nach dem Gesetz zu erlangen oder auf Anforderung einer Versorgungsbehörde oder eines Gerichts zu erscheinen hatte (oder der Unfall bei einer solchen Maßnahme stattfand)
zu erleiden hatten.
Mit Wirkung vom 01.07.2011 werden die geldlichen Leistungen des BVG bundeseinheitlich in gleicher Höhe an alle Berechtigten gezahlt.
Information
Personen, die gesetzlich krankenversichert sind, erhalten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation überwiegend von ihrer Krankenkasse. Besteht keine gesetzliche Krankenversicherung oder werden nach dem BVG höhere Leistungen gewährt, ist im Allgemeinen das Versorgungsamt zuständig, so z.B. bei Zuschüssen zur Beschaffung und Änderung von Kraftfahrzeugen sowie bei Anträgen auf Zahnersatz und auf eine Kur. Beschädigte haben auch Anspruch auf berufsfördernde Maßnahmen zur Erlangung, Wiedererlangung und Erhaltung eines angemessenen Berufs. Während der beruflichen Rehabilitation wird i.d.R. Übergangsgeld oder Unterhaltsbeihilfe gezahlt.
Zur Umwandlung der durch die Bundesagentur für Arbeit erbrachten Leistungen zur beruflichen Rehabilitation finden sich Erläuterungen unter dem Stichwort berufsfördernde Maßnahmen.
Renten erhalten Beschädigte, Witwen/Witwer, Waisen und Eltern. Die Höhe richtete sich früher nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Sinne der Unfallversicherung gemäß SGB VII, mittlerweile seit 2007 nach dem in § 31 BVG legal definiertem Grad der Schädigungsfolgen (Gds). Die Anpassungen ermitteln sich jedoch weiterhin nach den Anpassungen für die MdE. Neben dem dort ermittelten Wert kann die Leistung ferner um Zulagen, Zuschläge und Ausgleichsrenten zur Sicherung des Lebensunterhalts steigen.
Auf alle Ausgleichsrenten und den Ehegattenzuschlag wird vorhandenes Einkommen nach Abzug von Freibeträgen entsprechend der jeweils gültigen Anrechnungs-Verordnung angerechnet.
Die Höhe der jeweiligen Leistung und ihre Anpassung bestimmen sich seit dem 01.07.2021, unter Beachtung der Nullanpassung West für 2021, nach den Absetzungsbeträgen der neu eingeführten Abs. 2, 2a und 2b des § 93 SGB VI. Grundlage hierfür ist das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl I S. 2652).
Durch diese Änderung werden die bisher zugrunde gelegte Grundrente und die Alterserhöhungsbeträge nach § 31 Abs. 1 BVG in ein Vielfaches des aktuellen Rentenwerts umgerechnet. Damit soll sichergestellt werden, dass es für die Betroffenen grundsätzlich zu keinen (großen) Veränderungen gegenüber der bisherigen Regelung kommt und gleichzeitig eine automatische Dynamisierung mit der jährlichen Rentenanpassung beibehalten wird.
Die nachfolgenden Absätze behandeln den Sonderfall einer Nullanpassung des Rentenwerts am Beispiel des Jahres 2021. Hinzuweisen ist, dass es 2022 nicht zu einer Nullanpassung, sondern einer Erhöhung, kommt.
Wenn die geänderte Berechnung der Absetzungsbeträge nach § 93 SGB VI jedoch mit der Nullanpassung West zusammentrifft, sowie dies 2021 der Fall war, ergeben sich aufgrund von Berechnungsdifferenzen geänderte Absetzungsbeträge, die betroffene Renten geringfügig mindern können, obwohl sich der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nicht ändert.
Um diese vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Schlechterstellung der betroffenen Rentenbeziehenden zu vermeiden, sollen die bisherigen Absetzungsbeträge nach § 93 SGB VI seit dem 01.07.2021 in den Fällen weiterhin angewendet werden, in denen sich eine Verringerung der Absetzungsbeträge durch die neue Berechnung nach § 93 Abs. 2a und Abs. 2b SGB VI ergeben würde. Bei den Fällen, bei denen sich durch die geänderte Berechnung ab dem 01.07.2021 keine Minderung, sondern eine Erhöhung der Freibeträge ergibt, gelten die erhöhten Freibeträge.
Dies betrifft auch Renten, in denen eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung auf Renten wegen Todes anzurechnen sind (§ 97 SGB VI in Verbindung mit § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV).
Das bisherige Recht nebst den zugehörigen Absetzungsbeträgen bestimmte sich nach der turnusmäßig aktualisierten Kriegsopferversorgungsanpassungsverordnung (KOV-Anpassungsverordnung). Die laufenden Versorgungsbezüge sowie das Bestattungsgeld wurden jährlich zum 01.07. durch Rechtsverordnung entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung veränderten (§ 56 BVG).
Diese Regelung konnte durchaus dazu führen, dass bei geringen Anpassungssätzen i.V.m. den Rundungsvorschriften des § 56 Abs. 2 Satz 3 BVG einige Leistungsstufen keine Erhöhung erfuhren.
Nach der 27. KOV-Anpassungsverordnung ergaben sich seit dem 01.07.2022 in Zehnerschritten gestaffelt folgende Rentenleistungen in der Kriegsopferversorgung:
Art der Leistung | Betrag EUR | Betrag seit 01.07.2022 (Vielfaches des Rentenwerts) EUR | |
---|---|---|---|
Grundrente: | |||
bei einem Gds von 30 | 164,00 | das 4,56-Fache | |
maximal von 100 | 854,00 | das 23,72-Fache | |
Erhöhung ab Vollendung des 65. Lebensjahres: | |||
bei einem Gds von 50 und 60 | 34,00 | das 0,92-Fache | |
von 70 und 80 | 41,00 | das 1,14-Fache | |
bei mindestens 90 | 51,00 | das 1,40-Fache | |
Schwerstbeschädigtenzulage Stufe I | 99,00 | Im Folgenden bleiben die bisherigen Werte gleich. | |
bis Stufe VI | 609,00 | ||
Berufsschadensausgleich: | |||
i.H.v. 42,5 % des Einkommensverlustes wird Schwerbeschädigten dann gezahlt, wenn Einkommensverluste eingetreten sind, weil der Beschädigte seinen früher ausgeübten oder angestrebten Beruf wegen der Schädigung ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann. | |||
Ausgleichsrente: | |||
bei einem GdS von 50 oder 60 | 526,00 | ||
von 70 oder 80 | 635,00 | ||
um 90 | 763,00 | ||
von maximal 100 | 854,00 | ||
Der Ehegatten-/Lebenspartnerzuschlag dazu beträgt | 96,00 | ||
Pflegezulage bei Hilflosigkeit: | |||
von Stufe I | 360,00 | ||
bis Stufe VI | 1.797,00 | ||
Mehrverschleiß an Kleidern und Wäsche: | |||
Pauschalbetrag von | 24,00 | ||
bis (der Faktor zur Ermittlung der Pauschale nach § 15 i.V.m. § 24a Buchst. d BVG beträgt seit dem 01.07.2018 2,171). | 159,00 | ||
Witwen-/Witwerrenten: | |||
Grundrente | 514,00 | ||
Volle Ausgleichsrente | 567,00 | ||
§ 40a BVG sieht vor, dass Witwen/Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner, deren Einkommen einschließlich Grund- und Ausgleichsrenten sowie Pflegeausgleich weniger als die Hälfte des Einkommens beträgt, das der Verstorbene ohne die Schädigung erzielt hätte, einen Schadensausgleich i.H.v. 42,5 % erhalten, wobei die "Günstiger-Klausel" des § 33 Abs. 4 BVG zu beachten ist. | |||
Halbwaisenrente: | |||
Grundrente | 224,00 | ||
Ausgleichsrente | 254,00 | ||
Vollwaisenrente: | |||
Grundrente | 393,00 | ||
Ausgleichsrente | 354,00 | ||
Elternrenten: | |||
Elternpaar | 695,00 | ||
Elternteil | 485,00 | ||
Erhöhung bei Verlust mehrerer Kinder je Kind: | |||
Elternpaar | 127,00 | ||
Elternteil | 96,00 | ||
Erhöhung bei Verlust des einzigen Kindes: | |||
Elternpaar | 394,00 | ||
Elternteil | 287,00 | ||
Blinde erhalten für den Unterhalt eines Blindenhundes oder fremde Führung eine Beihilfe (§ 14 BVG) | 193,00 |
Berufsschadensausgleich und Schadensausgleich nehmen zwar nicht an der jährlichen Rentenanpassung teil, verändern sich aber zum Zeitpunkt der jährlichen Rentenanpassung in dem Maße, in dem sich die vergleichbaren Einkommen (seit dem 01.07.2011 sind das die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A) verändert haben. Es kommt deshalb durchaus vor, dass sich ein Berufsschadensausgleich oder Schadensausgleich deshalb mindert, weil sich auch das der Berechnung zugrundeliegende Vergleichseinkommen gemindert hat. Maßgebend für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens ist die "Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchaV" vom 28.06.2011 (BGBl. I, S. 1273 ff.).
Ist ein rentenberechtigter Beschädigter zwar nicht an den Folgen der Schädigung verstorben, war er aber durch die Schädigung gehindert, eine ausreichende Vorsorge zu treffen, steht seinen Angehörigen Witwen- und Waisenbeihilfe zu. Sie beträgt zwei Drittel der vorgenannten Witwen- und Waisenrenten. Sie erhöht sich auf die volle Rente, wenn der Schwerbeschädigte zu Lebzeiten entweder voll erwerbsgemindert (vormals erwerbsunfähig) oder Pflegezulagenempfänger war. Seit dem 01.01.1986 wird auch Witwerrente unter den gleichen Voraussetzungen wie die Witwenrente gezahlt. Eine Elternrente erhalten Bedürftige, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, wenn ihr Kind an Schädigungsfolgen verstorben ist (Kriegsopferfürsorge, Elternrente).
Von Renten nach dem BVG sind Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen, wenn der Bezieher pflegeversichert ist und von der Rente auch Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen hat. Wer sich auf nicht absehbare Zeit in stationärer Pflege befindet und bereits Leistungen nach § 35 Abs. 6 BVG erhält, ist auf Antrag beitragsfrei in der sozialen Pflegeversicherung. Voraussetzung ist, dass über diese Personen keine Angehörigen familienversichert sind (§ 56 Abs. 4 SGB XI).
Versorgungsempfänger, die bei einem privaten Versicherungsunternehmen oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur Pflegeversicherung, soweit der Leistungsträger die Beiträge zu tragen hat.
Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem BVG gehen den Leistungen der Pflegeversicherung vor (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI).
Empfänger von Pflegegeld nach dem BVG werden durch die Einführung der Pflegeversicherung in keinem Fall schlechter gestellt. Wenn die leistungsrechtlichen Voraussetzungen fortbestehen, erhalten sie weiterhin den Teil des Pflegegeldes, der das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung übersteigt.