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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Klage
Klage
Normen
Kurzinfo
Ist der Widerspruch erfolglos geblieben, so kann binnen eines Monats nach Zustellung Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden.
Bei Rechtsstreitigkeiten im Bereich der privaten Pflegeversicherung ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG, 30.08.1996 - 3 BS 1/96) sei im Gegensatz zur Krankenversicherung eine Pflegeversicherung unumgänglich und gehe, egal ob privat oder gesetzlich, von demselben Leistungskatalog aus. Folglich seien auch hier die Sozialgerichte zuständig. Seit dem 01.01.2005 sind die Sozialgerichte für Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Sozialhilferechts zuständig. Zuvor hatte über Jahrzehnte die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Sozialhilferecht geprägt. Mit Wirkung zum 01.04.2008 ist das Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Verfahrensbeschleunigung reformiert worden.
Information
Inhaltsübersicht
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1. Ablauf der Klage
Die Klage ist schriftlich, durch die sog. Klageschrift oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des (Widerspruchs-)Bescheides beim Sozialgericht zu erheben. Im Sozialgerichtsverfahren gilt das sog. "Amtsermittlungsprinzip". Gemäß § 92 SGG muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Zudem sollen die zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs erforderlichen Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Hierzu kann das Gericht den Kläger, verbunden mit dem Hinweis, dass nach Fristablauf sein Vorbringen u.U. nicht mehr berücksichtigt wird, unter Fristsetzung auffordern. Wird das Verfahren trotz klarer gerichtlicher Aufforderung mehr als drei Monate nicht weitergeführt, gilt die Klage gem. § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen.
Das Gericht kann den Beteiligten Fristen zur Einreichung bestimmter Unterlagen und Beweismittel setzen. Verstreicht die Frist ohne ausreichende Entschuldigung, kann das Gericht diese zurückweisen, sofern auf diese Rechtsfolge zuvor hingewiesen wurde und die nachträgliche Einreichung den Rechtsstreit verzögern würde, § 106a SGG. Hat die Behörde im vorausgegangenen Feststellungsverfahren notwendige Ermittlungen unterlassen, kann das Gericht die Kosten der Ausgangsbehörde auferlegen, die dadurch entstanden sind, dass das Gericht die unterbliebenen Ermittlungen nachholen musste, § 192 Abs. 4 SGG. Bisher entschieden die Landessozialgerichte lediglich über Entscheidungen der Sozialgerichte. Bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten sollen die Landessozialgerichte als erstinstanzliche Gerichte tätig werden. Hierzu gehören Klagen gegen Beschlüsse von Schiedsämtern nach dem SGB V oder Schiedsstellen i.S.d. SGB XI und SGB XII, die über Vergütungsansprüche von Leistungserbringern entscheiden. Ebenfalls sollen aufsichtsrechtliche Maßnahmen unmittelbar vor dem LSG ausgetragen werden, § 29 Abs. 2 SGG.
2. Rechtsmittel
Nach Zustellung des schriftlichen Urteils kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden. Außerdem gibt es das Rechtsmittel der Revision (Bundessozialgericht) und die Beschwerde.
In bestimmten Fällen ist es möglich, die Sprungrevision einzulegen. Dabei wird eine Entscheidung des Sozialgerichtes, die z.B. zu einem grundlegenden Problem ergangen ist, mit dem Einverständnis der beiden streitenden Parteien und dem Einverständnis des Sozialgerichtes direkt zur abschließenden Entscheidung zum Bundessozialgericht gegeben. Wird der Berufungsstreitwert von 750,00 EUR nicht erreicht, ist die Berufung nur zulässig, wenn sie vom SG oder - auf die Beschwerde hin - vom LSG nachträglich zugelassen wird. Bei Streitverfahren zwischen Behörden oder Körperschaften beträgt diese Grenze 10.000,00 EUR, § 144 SGG.
Erklärungen und Beweismittel die das SG zu Recht gem. § 106a SGG zurückgewiesen hat, können auch im anschließenden Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, da diese gem. § 157a Abs. 2 SGG präkludiert sind.
3. Kosten
Der Grundsatz der generellen Kostenfreiheit in der Sozialgerichtsbarkeit ist zum 02.01.2002 durch das 6. SGGÄndG aufgehoben worden.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei (§ 183 SGG).
Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, § 197a SGG. Hierzu zählen Erstattungsverfahren, Angelegenheiten des Vertragsarztrechts sowie Klagen von Arbeitgebern gegen Erstattungsforderungen der Bundesagentur für Arbeit.
Des Weiteren kann eine Entscheidung über Mutwillenskosten getroffen werden. Das Gericht kann einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht wurden, dass durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung notwendig geworden ist. Das Gleiche gilt, wenn ein Beteiligter den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostentragung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist, § 192 SGG. Dem Beteiligten steht der Vertreter oder der Bevollmächtigte gleich. Die "Missbräuchlichkeit" der Rechtsverfolgung ist dann zu bejahen, wenn der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt ist. Dieses ist z.B. dann gegeben, wenn ein offensichtlich aussichtsloser Rechtsstreit fortgeführt wird und der Betreibende dieses weiß, aber den Prozess aus sachfremden Motiven nicht beendet.
Nach § 192 Abs. 3 SGG kann die erfolgte Mutwillenskostenauferlegung nicht durch eine anschließende Klagerücknahme umgangen werden. Dieses gilt auch für das Berufungsverfahren. Die Kostenauferlegung kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
Vom vollendeten 15. Lebensjahr an kann sich der Versicherte grundsätzlich selbst vertreten. Vertretungszwang (z.B. durch einen Rechtsanwalt) ist im Allgemeinen nicht zwingend vorgeschrieben. Wird jedoch ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen, kann bei niedrigem Einkommen ein Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Gericht gestellt werden.
4. Anspruch auf rechtliches Gehör
Im sozialrechtlichen Verfahren haben die Beteiligten wegen Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG). Dieses Recht ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG, 03.02.1999 - B 9 VJ 1/98 R) u.a. dann verletzt, wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht die Gelegenheit erhält, zu einer entscheidungserheblichen Tatsache Stellung zu nehmen. So verletzt ein Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einem Beteiligten nur das Gutachten eines Sachverständigen überlässt, dessen Begleitbrief an das Gericht aber zurückhält, obwohl der Inhalt des Schreibens offensichtliche Befangenheit des Sachverständigen offenbart.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist des Weiteren verletzt, wenn dem Gericht ein am Abend vor dem Verhandlungstermin per Telefax übermittelter Schriftsatz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am Vormittag des nächsten Tages nicht vorgelegt und deshalb bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt wird (BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 7/99 R).
Die Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. Etwas anderes gilt dann, wenn eine Äußerung so spät eingeht, dass sie den zur Entscheidung berufenen Richter auch bei ordnungsgemäßem Geschäftsbetrieb nicht mehr rechtzeitig erreichen kann. Geht ein Fax am Vortag zu der mündlichen Verhandlung ein, ist diese Ausnahme nicht gegeben. Die Technik der Nachrichtenübermittlung durch Telekopie eröffnet u.a. die Möglichkeit, fristgebundene Schriftstücke noch bis kurz vor Ablauf einer Frist oder vor Beginn eines Termins bei Gericht einzureichen.
5. Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch das Gericht (§ 131 Abs. 5 SGG)
§ 131 Abs. 5 SGG ermöglicht es den Gerichten unter den dort genannten Voraussetzungen, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache an die Verwaltung zurückzuweisen. Galt dieses Instrumentarium bisher nur für Anfechtungsklagen, ist mit der letzten Änderung klargestellt, dass diese Möglichkeit nunmehr auch bei Verpflichtungs- und kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen besteht. Dagegen sind kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklagen von dieser Regelung ausgenommen, § 131 Abs. 5 Satz 2 SGG.
Die Entscheidung in der Sache erfordert eine weitere Sachaufklärung. Des Weiteren müssen die ausstehenden Ermittlungen unter Kosten- und zeitlichen Gesichtspunkten erheblich sein. Die Aufhebung muss auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten sachdienlich sein. Sachdienlichkeit ist z.B. dann gegeben, wenn die Behörde die Ermittlungen schneller und billiger durchführen kann, nicht jedoch wenn es um Zeugenbefragungen und die Einholung von Sachverständigengutachten geht.
Die Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG erfolgt durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide und stellt kein Prozessurteil oder Bescheidungsurteil dar. Allerdings liegt ein Endurteil mit Kostentscheidung vor und die Verwaltung ist bei Ihrer erneuten Entscheidung an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden.
Zu beachten ist letztendlich, dass die Aufhebungsentscheidung durch das Sozialgericht nur innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Akten bei Gericht erfolgen kann.