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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hebammenhilfe
Hebammenhilfe
Normen
§ 24c SGB V
Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 06./07.12.2017 i.d.F. vom 23.03.2022 (Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes 2022/337 vom 31.05.2022
Mutterschafts-Richtlinien i.d.F. vom 10.12.1985, zuletzt geändert am 16.09.2021, BAnz AT 26.11.2021 B4, in Kraft getreten am 01.01.2022
Kurzinfo
Zur Hebammenhilfe gehören:
Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung,
Geburtshilfe,
Leistungen während des Wochenbetts,
sonstige Leistungen, wie Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Rückbildungsgymnastik.
Die Inanspruchnahme von Leistungen der Hebammenhilfe schließt den Anspruch auf notwendige ärztliche Hilfe nicht aus.
Art der Leistungserbringung der Hebammenhilfe
Die Leistungen der Hebammenhilfe werden von freiberuflichen Hebammen persönlich in Präsenz oder im Wege der Videobetreuung erbracht. Welche Leistungen als Videobetreuung angeboten werden können, vereinbaren die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V. Dies umfasst gemäß § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 2 SGB V auch die technischen Voraussetzungen für Leistungserbringung als Videobetreuung.
Die entsprechenden Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern laufen derzeit, sind aber noch nicht abgeschlossen.
Hebammen-Vergütungsvereinbarung
Hebammen können zulasten der Krankenkassen nur die in der Hebammen-Vergütungsvereinbarung (Anlage 1 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V) genannten Leistungen erbringen (vgl. § 134a Abs. 1 SGB V). Darüber hinaus können nach der Hebammen-Vergütungsvereinbarung Wegegelder und Auslagen abgerechnet werden.
Hebammen, die dem Vertrag nach § 134a SGB V nicht beigetreten sind, können nicht zulasten der Krankenkasse in Anspruch genommen werden (§ 134a Abs. 2 Satz 2 SGB V). Der Anspruch auf Hebammenhilfe steht der Versicherten während der Schwangerschaft und im Wochenbett bis zu acht Wochen nach der Entbindung zu (Ausnahme: Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings kann auch darüber hinaus erfolgen, vgl. Hebammen-Vergütungsvereinbarung (Anlage 1 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V)).
Ein Anspruch auf Versorgung mit Hebammenhilfe nach der Entbindung endet analog der Mutterschafts-Richtlinien und in Anlehnung an die Regelungen zum Mutterschutz acht Wochen nach der Geburt. Kann das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden, hat das Kind Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe, die sich auf diese nach dem Vertrag nach § 134a SGB V beziehen. Für das Kind muss eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestehen (§ 24d Satz 2 SGB V). Hinderungsgründe sind z.B. Pflegschaft, Adoption, Tod oder krankheitsbedingte Abwesenheit der Mutter. Keine Hebammenleistungen nach SGB V sind Familienhebammen-Leistungen, die den Familien nach dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz - KKG) zustehen.
Leistungen des Vertrages nach § 134a SGB V über die Versorgung mit Hebammenhilfe dürfen nicht abgerechnet werden, wenn die Hebamme vorrangig die Versicherte in ihrer Funktion als Familienhebamme aufsucht und die gleichen/ähnlichen Beratungsinhalte vermittelt. Weiterhin kann die Krankenkasse in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft vorsehen (§ 11 Abs. 6 SGB V).
Die Vertragspartnerlisten werden ab dem Frühjahr 2021 in einem geschützten Gruppenraum in GKV-Dialog des GKV-Spitzenverbandes eingestellt. Dort können die Vertragspartnerlisten heruntergeladen werden. Die Krankenkassen können dem Gruppenraum „Vertragspartnerlisten Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen“ in GKV-Dialog beitreten (https://dialog.gkvspitzenverband.de/web/vertragspartnerlisten-hebammen). Die Freischaltung erfolgt durch den GKV-Spitzenverband. Sobald eine neue Vertragspartnerliste eingestellt wird, werden die Mitglieder des Gruppenraums per E-Mail benachrichtigt.
Information
Wer die Erlaubnis erhält, die Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" zu führen, und welche Tätigkeiten diesem Personenkreis vorbehalten sind, ergibt sich aus dem "Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG)". Nach § 134a Abs. 1 SGB V haben die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen auf Bundesebene Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe zu schließen. Die Abrechnung freiberuflich erbrachter Hebammenleistungen erfolgt auf Grundlage dieses Vertrages. Der Vertrag hat mehrere Anlagen.
Der Vertrag regelt insbesondere:
- die Einzelheiten der Versorgung der Versicherten mit abrechnungsfähigen Leistungen der Hebammenhilfe durch freiberuflich tätige Hebammen gem. § 134a Abs. 1 SGB V,
- die Vergütung der Hebammenleistungen (Hebammen-Vergütungsvereinbarung, Anlage 1),
- die Abrechnung von Hebammenleistungen (Anlage 2),
- die Teilnahme der Hebammen an diesem Vertrag (Anlage 4.1 regelt die Beitrittserklärung, Anlage 4.2 regelt das Abfrageformular für die Vertragspartnerliste der Hebammen).
Der Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V gilt für freiberuflich tätige Hebammen, die dem Bund Deutscher Hebammen e.V. (BDH) oder dem Bund freiberuflicher Hebammen Deutschland e.V. (BfHD) angehören. Für freiberuflich tätige Hebammen, die keinem dieser Verbände angehören, gilt der Vertrag und die daraus resultierende Vergütungsregelung nur dann, wenn sie dem geschlossenen Vertrag ausdrücklich beigetreten sind. Hebammen, die weder den genannten Hebammenverbänden angehören noch dem Vertrag beigetreten sind, sind nicht als Leistungserbringer zugelassen.
Eine nicht angestellte Hebamme ist freiberuflich tätig. Auch in Krankenhäusern angestellte Hebammen sind - mit Genehmigung des Arbeitgebers - berechtigt, in ihrer Freizeit eine freiberufliche Nebentätigkeit auszuüben.
Nach dem Hebammengesetz benötigt eine Hebamme weder eine Zulassung durch den Staat noch durch die Krankenkasse. Auch ein Vertragsabschluss mit der Krankenkasse ist derzeit nicht notwendig.
Die Hebammenhilfe während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung wird kostenfrei als Sachleistung von der Krankenkasse gewährt (§ 134 SGB V). Die Gebühren an die Hebammen werden unmittelbar von den Krankenkassen bezahlt. Der Wöchnerin gegenüber ist die Hebamme im Grundsatz nicht forderungsberechtigt. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Wöchnerin ein von der Krankenkasse nicht zugelassenes Krankenhaus aufsucht oder Wahlleistungen in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt in Anspruch nimmt. Eine unmittelbare Abrechnung zwischen Hebamme und Wöchnerin kann nur dann entstehen, wenn die Wöchnerin nicht die nächstwohnende Hebamme in Anspruch nimmt - z.B. durch Übernahme des Mehrbetrages an Wegegebühren - oder wenn die Wöchnerin aus irgendwelchen Gründen die von der Krankenkasse gebotene Hebammenhilfe nicht in Anspruch genommen hat und somit gegenüber der Hebamme als Privatpatientin auftrat.
Nach § 2 Hebammen-Vergütungsvereinbarung (HebVergVbg) kann die Hebamme als Auslagen neben den für die einzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren nur die ihr entstandenen Kosten der für die Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren, für die Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für die Hilfe bei einer Geburt und für die Überwachung des Wochenbettverlaufs notwendigen Materialien berechnen, die mit ihrer Anwendung verbraucht sind oder die der Wöchnerin zur weiteren Verwendung überlassen werden; dabei ist auf wirtschaftliche Beschaffung zu achten. Zwischen der Krankenkasse und der Hebamme kann eine Pauschalierung des Auslagenersatzes vereinbart werden. Zu den von der Hebamme vorzuhaltenden und abrechenbaren Materialien gehören u.a. Krankenunterlagen, Einmalhandschuhe, Kanülen, Spritzen, Einmalkatheter, Klistiere, Absauger, Kompressen, Zellstoffwatte, Nabelklemmen, Desinfektionsmittel sowie Öle, Essenzen und Salben. Die "Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischem Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung" nach § 34 Abs. 4 SGB V gilt nicht für den Auslagenersatz nach § 2 Hebammen-Vergütungsvereinbarung (HebVergVbg). Die Hebamme soll die notwendigen Materialien für die Hilfe bei einer Geburt und die Überwachung des Wochenbettverlaufs selbst beschaffen. Dabei hat die Hebamme wirtschaftlich vorzugehen.
Nach § 3 Hebammen-Vergütungsvereinbarung (HebVergVbg) erhält die Hebamme nur Wegegeld für Besuche aus Anlass einer nach der Hebammen-Gebührenverordnung abrechnungsfähigen Leistung. Mit dem Wegegeld ist auch der Zeitaufwand für das Zurücklegen des Weges abgegolten. Besucht die Hebamme mehrere Frauen nacheinander, ist das Wegegeld für die zurückgelegte Gesamtstrecke durch die Zahl der besuchten Frauen zu dividieren. Hierbei wird aus Gründen der Abrechnungsvereinfachung in Kauf genommen, dass der für die einzelnen besuchten Frauen jeweils zurückgelegte Weg unterschiedlich lang sein kann. Die Hebammenrechnung muss zur Anspruchsprüfung alle Daten enthalten, die für die Krankenversicherungskarte einheitlich vorgeschrieben sind (§ 291 Abs. 2 SGB V). Die Zahlungsfrist, innerhalb der die Krankenkasse die Rechnung der Hebamme zu begleichen hat, beträgt drei Wochen.
In den Umsetzungserläuterungen für die Vergütungsvereinbarung zum Vertrag über Hebammenhilfe wurde vereinbart, dass die Abrechnung von Wegegeld durch Beleghebammen im Bereitschaftsdienst ohne Anwesenheitspflicht möglich ist. Dies gilt jedoch nicht für Beleghebammen in einem Dienst- oder Schichtsystem.
Abrechnungsverfahren
Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, den Krankenkassen die für die Abrechnung vorgeschriebenen Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln (vgl. §§ 134, 301a SGB V). Erfolgt die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung aus Gründen, die der Leistungserbringer zu vertreten hat, haben die Krankenkassen die mit der Nacherfassung verbundenen Kosten den betroffenen Leistungserbringern durch eine pauschale Rechnungskürzung i.H.v. 5 % des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen (§ 303 Abs. 3 SGB V).
Grundvoraussetzung für eine reibungslose Abrechnung ist die Verwendung eines persönlichen Institutionskennzeichens (IK). Sofern Hebammen noch nicht über ein IK verfügen, können sie dieses mit einem Formular (Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen) beantragen und an folgende Adresse senden:
ARGE IK
Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen
Alte Heerstraße 111
53757 St. Augustin
Tel.: 030 - 13001 1340
Fax: 030 - 13001 1350
Mail: info@arge-ik.de
Änderungen Ihrer unter dem IK gespeicherten Daten (Bezeichnung, Adresse, Bankverbindung usw.) sind der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen sowie dem Vertragspartner (also Hebammenverbände DHV oder/und BfHD oder GKV-Spitzenverband) unverzüglich zu melden, da sie für die Abrechnungsbegleichung mit den Krankenkassen maßgeblich sind. Geschieht dies nicht, kann die Rechnung abgewiesen werden oder eine zeitliche Verzögerung bei der Rechnungsbegleichung entstehen.
Die Abrechnungsdaten sowie ggf. rechnungsbegründende Unterlagen (z.B. unterzeichnete Versichertenbestätigungen) sind im Original an die von den jeweiligen Krankenkassen benannten Datenannahmestellen zu senden.
Quittierungspflicht für Leistungen
Versichertenbestätigung
Für die Versichertenbestätigung gem. § 4 der Anlage 1 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe sind der Abrechnung folgende Bestätigungen beizufügen:
- Versichertenbestätigung A "Kurse"
- Versichertenbestätigung B "Hebammenhilfe, Abrechnung über mehrere IK"
- Versichertenbestätigung C "Hebammenhilfe, Abrechnung über ein IK"
Die Versichertenbestätigungen werden als Muster auf der Homepage des DHV (www.hebammenverband.de), des BfHD (www.bfhd.de) und des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-spitzenverband.de) zur Verfügung gestellt sowie den Mitgliedern der Berufsverbände durch Rundbrief oder Zeitschrift bekannt gemacht.
Die Hebammen können sowohl die o.g. Versichertenbestätigungen verwenden als auch Bögen, die mindestens die Angaben der Versichertenbestätigungen gem. den abgerechneten Leistungen enthalten.
Erfasst werden das Datum der Leistung, die Leistungsnummer und, falls für die Vergütung relevant, die Zeitangabe und/oder Dauer (von/bis) der Leistungserbringung.
Bei der Abrechnung der Leistungsnummer 0200 "Vorgespräch" ist nur beim zweiten Vorgespräch bei geplanter außerklinischer Geburt der geplante Geburtsort auf dem Bogen anzugeben. Die Unterschriftsleistung der Versicherten erfolgt spätestens am Tag nach der Leistungserbringung. In Belegkrankenhäusern ist die einmalige Unterschrift rückwirkend täglich für alle Leistungen eines Tages möglich. Am Tag der Entlassung muss die letzte von der Hebamme erbrachte Leistung quittiert werden.
Verfahren bei fehlender Versichertenbestätigung
Liegt die Versichertenbestätigung aus einem besonderen Grund nicht vor, so ist dies von der Hebamme zu begründen. Mögliche besondere Gründe können z.B. sein:
- Tod oder Bewusstlosigkeit der Frau,
- ungeplantes Verlassen des Krankenhauses vor Unterschriftsleistung (eilige Verlegung, Verlegung des Kindes bei Nacht, Frau fährt mit),
- Analphabetismus bzw. Verständigungsprobleme mit Verweigerung der Unterschriftsleistung.
Ersatzweise kann auch die Unterschrift eines Angehörigen der Versicherten oder einer Ärztin/eines Arztes zur Quittierung eingeholt werden.
Hebammenvergütung
Die Heammenvergütungsvereinbarung (Anlage 1.1 des Hebammenhilfevertrages) ist seit 15.07.2028 gültig. Das Vergütungsverzeichnis (Anlage 1.3 des Hebammenhilfevertrages) ist gültig ab 01.01.2019.
Aktuelle Vertragspartnerlisten der Hebammen und Geburtshäuser
Der GKV-Spitzenverband stellt regelmäßig stellt regelmäßig eine aktualisierte Vertragspartnerliste (VPL) Hebammen in GKV-Dialog zur Verfügung. Diese findet man im geschützten Bereich des GKV-Spitzenverbandes unter der Adresse https://dialog.gkv-spitzenverband.de, Ambulante Versorgung, Hebammen, Rundschreiben.
Siehe auch