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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Häusliche Pflege
Häusliche Pflege
Normen
§ 3 SGB XI
§§ 36 - 40 SGB XI
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 21.04.2020
Kurzinfo
Häusliche Pflege ist die Pflege Pflegebedürftiger in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung entweder durch Angehörige oder sonstige nahestehende Personen oder durch Fachkräfte der Pflegedienste oder der Pflegekasse.
Leistungen der Pflegeversicherung werden vorrangig dazu gewährt, die häusliche Pflege zu unterstützen. Dazu werden erbracht:
Pflegegeld,
Pflegesachleistung oder eine Kombination aus beidem,
Auch die Soziale Sicherung der Pflegepersonen soll die häusliche Pflege unterstützen. Ist die häusliche Pflege teilweise nicht möglich, kommen Kurzzeitpflege und teilstationäre Pflege in Betracht. Bei Verhinderung der Pflegeperson kann Verhinderungspflege gewährt werden. Der Vorrang der häuslichen Pflege findet dann seine Grenzen, wenn aufgrund der familiären oder sozialen Verhältnisse eine angemessene und entsprechende Betreuung sowie Versorgung im häuslichen Bereich nicht sichergestellt wird. Wird dies festgestellt, ist darauf hinzuwirken, dass eine solche entsprechend erfolgt.
Information
Inhaltsübersicht
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1. Leistungen
Die §§ 3, 36 - 40, 45a und 45b SGB XI sind die einschlägigen Normen.
Vorrangiges Ziel der Pflegeversicherung ist es in besonderem Maße die häusliche Pflege zu unterstützen und zu fördern. Der Vorrang der häuslichen Pflege führt nicht zu einer eingeschränkten Berücksichtigung der individuellen Pflegesituation bei der Leistung. Berechtigten Wünschen des Pflegebedürftigen ist Rechnung zu tragen. Der Vorrang häuslicher Pflege hat dort seine Grenzen, wo bedingt durch die familiären oder sozialen Verhältnisse eine angemessene Versorgung und Betreuung im häuslichen Bereich nicht sichergestellt ist.
Neben den oben genannten Leistungen werden auch Angebote zur Unterstützung im Alltag und Entlastungsleistungen erbracht.
2. Allgemeines zur häuslichen Pflege
Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis 5 haben nach § 36 SGB XI bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Dies gilt auch dann, wenn der Pflegebedürftige in einer Altenwohnung oder in einem Altenwohnheim lebt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Pflegebedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann oder nicht.
3. Haushalt
Unter einem Haushalt wird die private Lebens- und Wirtschaftsführung einer oder mehrerer Personen meist in einer Wohnung verstanden. Im Sinne des SGB XI zählt zum Haushalt sowohl der eigene Haushalt des Pflegebedürftigen als auch der Haushalt, in den er ggf. aufgenommen wurde und in dem er gepflegt wird. Dem Haushaltsbegriff entsprechen auch Altenwohnheime, Wohnheime für Behinderte oder vergleichbare Behinderteneinrichtungen. Die Unterbringung in Altenpflegeheimen oder Pflegeabteilungen i.S.d. § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllt jedoch nicht die Voraussetzung des Haushalts, da der Bewohner dort keine Möglichkeit hat, seinen Haushalt selbst zu führen. Weiterhin besteht bei den in der Vorschrift des § 71 Abs. 4 SGB XI genannten Räumlichkeiten kein Anspruch auf häusliche Pflege, wenn der Pflegebedürftige dort gepflegt wird, weil in diesen Einrichtungen zwar im Einzelfall auch Hilfen zur Verrichtungen des täglichen Lebens nach § 14 Abs. 4 SGB XI zur Verfügung gestellt werden, sie dienen jedoch von ihrer Grundausrichtung her einem anderen Zwecke als der Pflege. Folgende Einrichtungen gehören dazu:
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen,
Krankenhäuser sowie
Räumlichkeiten, in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen oder der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht und auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet.
4. Körperbezogene Pflegemaßnahmen
Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Bereiche Mobilität und Selbstversorgung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB XI.
Bei den körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung, die von den Pflegekräften zu erbringen sind, handelt es sich im Einzelnen um Hilfeleistungen zur Beseitigung oder Minderung der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen bei den in § 14 Abs. 2 SGB XI aufgeführten Bereichen oder zur Vermeidung der Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit. Die Pflege soll als aktivierende Pflege erbracht werden. Bestandteil der häuslichen Pflege ist auch die pflegefachliche Anleitung einschließlich vorhergehender Problem- und Bedarfseinschätzung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen.
5. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Bereiche kognitiver und kommunikativer Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte nach § 14 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 6 SGB XI.
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen werden in Bezug auf das häusliche Umfeld erbracht. Die Maßnahmen erfolgen dementsprechend zur Unterstützung bei der Gestaltung des alltäglichen Lebens im Haushalt und bei Aktivitäten mit engem räumlichem Bezug hierzu. Dabei können die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen nicht nur im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen, sondern auch beispielsweise im häuslichen Umfeld seiner Familie oder anderer nahestehender Personen erbracht werden.
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung psycho-sozialer Problemlagen oder Gefährdungen (Selbst- oder Fremdgefährdung), bei der Orientierung, bei der Tagesstruktur, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte bei der bedürfnisgerechten Beschäftigung im Alltag sowie Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. Sie dienen auch der alltäglichen Freizeitgestaltung. Die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen können auch durch Anwesenheit einer geeigneten Pflegekraft, die jeweils bei Bedarf situationsgerecht Unterstützung leistet, erbracht werden.
6. Haushaltsführung
Hilfe bei der Haushaltsführung bezieht sich auf den Bereich der Haushaltsführung nach § 18 Abs. 5a SGB XI und umfasst die Unterstützung in den dort erfassten Aktivitäten. Der Pflegebedürftige soll nicht nur passiv versorgt werden, sondern aktiv bei der Haushaltsführung unterstützt werden. Dabei ist aber eine vollständige Übernahme von Aktivitäten im Rahmen der Haushaltsführung nicht ausgeschlossen.
7. Leistungserbringer
Die Pflegebedürftigen erhalten körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung (häusliche Pflegehilfe) als Sachleistung durch geeignete Pflegekräfte. Diese Pflegekräfte müssen mittelbar oder unmittelbar in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse stehen. In Frage kommen Pflegekräfte, die bei der Pflegekasse angestellt sind (§ 77 Abs. 2 SGB XI), die bei einer ambulanten Pflegeeinrichtung nach den §§ 71 Abs. 1, 72 SGB XI angestellt sind, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen hat.
8. "Poolen" von Leistungen
Mehrere Pflegebedürftige, die entweder in einer festen Wohngemeinschaft leben oder in sonstiger räumlicher Nähe (Nachbarn in einem Gebäude oder einer Straße), können körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung gemeinsam abrufen und dadurch entstehende Vorteile (Zeit- oder Kosteneinsparungen) für sich nutzen. Sinnvoll erscheint dies vor allem bei den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung, so z.B. bei der gemeinsamen Zubereitung von Mahlzeiten, beim Einkaufen für mehrere Pflegebedürftige oder bei der Durchführung eines gemeinsamen Tagesausfluges. Dabei ist der einzelne Pflegebedürftige frei in seiner Entscheidung, ob er sich an einem solchen "Pool" beteiligt.
Siehe auch