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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Gesamtleistungsbewertung
Gesamtleistungsbewertung
Normen
Kurzinfo
Die Gesamtleistungsbewertung bestimmt die Höhe der gesetzlichen Rente aus den beitragsfreien Zeiten (= Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und die Zurechnungszeit). Der Gesamtleistungswert für jeden Monat beitragsfreie Zeit ist ein Durchschnittswert aus Beitrags- und Berücksichtigungszeiten. Vereinfacht gesagt, ist er der Wert des individuellen monatlichen Durchschnittseinkommens des Versicherten in seinem gesamten Versicherungsleben.
Vereinfachtes Beispiel:
Gesamtzeitraum: | 40 Jahre |
Beitragszeiten: | 36 Jahre |
Beitragsfreie Zeiten: | 4 Jahre |
Beträgt beispielsweise der Wert der durchschnittlichen Entgeltpunkte für die Beitragszeiten einen Entgeltpunkt (= Durchschnittsverdienst) pro Jahr, so wird auch für die beitragsfreien Zeiten je ein Entgeltpunkt pro Jahr berechnet - zusammen also | 40 Entgeltpunkte |
Versicherungsrechtliche Lücken im Gesamtzeitraum mindern den Wert der beitragsfreien Zeiten. Liegen keine rentenrechtlichen Lücken vor, werden die beitragsfreien Zeiten grundsätzlich mit dem durchschnittlichen Gesamtbeitragswert bewertet. In bestimmten Fällen wird eine Vergleichsberechnung vorgenommen und ggf. ein sich ergebender günstigerer Wert angerechnet.
Information
§ 71 SGB VI enthält Grundsätze zur Bewertung beitragsfreier Zeiten, dieses sind
- Anrechnungszeiten,
- Ersatzzeiten und
- die Zurechnungszeit (§ 54 Abs. 4 SGB VI)
- sowie Zeiten zur Werterhöhung von beitragsgeminderten Zeiten (§ 54 Abs. 3 SGB VI).
Die Entgeltpunkte für die beitragsfreien Zeiten sowie die Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten sind nach der sog. Gesamtleistungsbewertung zu ermitteln. Maßgebend hierfür ist der Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus der Gesamtleistung des Versicherten an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum (§ 72 Abs. 2 SGB VI), dabei sind auch die Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten (Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung), obwohl diese nicht direkt rentensteigernd sind, mitzuzählen. Versicherungsrechtliche Lücken im Gesamtzeitraum mindern den Wert der beitragsfreien Zeiten. Liegen keine rentenrechtlichen Lücken vor, werden die beitragsfreien Zeiten grundsätzlich mit dem durchschnittlichen Gesamtbeitragswert bewertet.
Die Gesamtleistungsbewertung erfolgt i.d.R. in zwei Schritten. Zunächst ist die Grundbewertung (§ 72 SGB VI) durchzuführen. Der sich hieraus ergebende Wert ist dem Wert aus der anschließend durchzuführenden Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI) gegenüberzustellen. Der höhere der beiden Werte ist für die Bewertung der beitragsfreien Zeiten bzw. die Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten maßgebend. Für Zeiten der beruflichen und schulischen Ausbildung sowie bei Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Krankheit ist dieser Gesamtleistungswert jedoch zu begrenzen (§§ 74, 263 SGB VI).
Entsprechendes gilt für Hinterbliebenenrenten.
Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) sieht ab 01.01.2019 weitere Änderungen im Rentenrecht vor. Das Ende der Zurechnungszeit wird nunmehr in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze vom Jahr 2020 bis zum Jahr 2031 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert. Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung werden damit in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Jahr 2031 so gestellt, als ob sie mit dem Durchschnittsverdienst ihres bisherigen Erwerbslebens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weitergearbeitet hätten.
Bei einem Rentenbeginn oder Tod des Versicherten im Jahr 2018 war gem. § 253a SGB VI i.d.F. bis 31.12.2018 auf das Lebensalter von 62 Jahren und 3 Monaten abzustellen. Beginnt die Rente oder stirbt der Versicherte in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030, wird die Zurechnungszeit gem. der Übergangsregelung des § 253a SGB VI i.d.F. seit dem 01.01.2019 zunächst bis zum Lebensalter von 65 Jahren und 8 Monaten und dann schrittweise bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres des Versicherten verlängert.
Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im Jahr | Anhebung um Monate | Auf Alter | |
---|---|---|---|
Jahre | Monate | ||
2020 | 1 | 65 | 9 |
2021 | 2 | 65 | 10 |
2022 | 3 | 65 | 11 |
2023 | 4 | 66 | 0 |
2024 | 5 | 66 | 1 |
2025 | 6 | 66 | 2 |
2026 | 7 | 66 | 3 |
2027 | 8 | 66 | 4 |
2028 | 9 | 66 | 6 |
2029 | 10 | 66 | 8 |
2030 | 12 | 66 | 10 |
Des Weiteren wird eine zusätzliche Vergleichsbewertung (vgl. § 73 Satz 1 SGB VI) ohne die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung vorgenommen, um zu verhindern, dass sich diese Zeit negativ auf die Rentenhöhe auswirkt. Durch diese Änderung wird sichergestellt, dass Einkommensminderungen (z.B. durch Wegfall von Überstunden, Wechsel in Teilzeitarbeit, Krankheit oder Arbeitslosigkeit) in den letzten vier Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung bei Renten wegen Erwerbsminderung bzw. bei Hinterbliebenenrenten den Wert der beitragsfreien Zeiten (insbesondere der Zurechnungszeit) nicht verringern.