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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Früherkennung und Frühförderung
Früherkennung und Frühförderung
Normen
§ 46 SGB IX
FrühV
Gemeinsames Rundschreiben der Krankenkassen vom 18.06.2001 i.d.F. vom 01.04.2019
Kurzinfo
Die Krankenkassen haben ärztliche und nichtärztliche Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder zu erbringen. Die Leistungen umfassen die Beratung der Erziehungsberechtigten zur Diagnostik und zur Aufstellung eines individuellen Behandlungsplans. Die Leistungen werden in sozialpädiatrischen Zentren oder in interdisziplinären Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum als Komplexleistungen erbracht. Die gesetzliche Krankenversicherung ist grundsätzlich nur für die Leistungen zuständig, für die im SGB V entsprechende Regelungen bestehen. Einzelheiten ergeben sich aus der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung von Kindern mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung).
Information
Frühförderung richtet sich an Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt, die hinsichtlich ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung beeinträchtigt, behindert oder von Behinderung bedroht sind. Beeinträchtigungen sollen möglichst früh erkannt werden, um das Auftreten von Behinderungen zu vermeiden, Folgen zu mildern oder auszugleichen. Ärztliche und medizinisch-therapeutische Maßnahmen, heil-/sonderpädagogische und psychosoziale Leistungen sowie pädagogische und soziale Hilfen bilden ein ganzheitliches, aufeinander abgestimmtes Hilfekonzept. Im interdisziplinären Ansatz erfolgt auch die weitergehende Diagnostik in den Frühförderstellen. Voraussetzung ist eine Notwendigkeitsbescheinigung, die der Arzt - i.d.R. der Haus- oder Kinderarzt - ausstellt.
Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Kinder umfassen nichtärztliche therapeutische, psychologische, heilpädagogische, sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum.
Die Leistungen sind erforderlich, wenn sie eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennen helfen oder die eingetretene Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen ausgleichen oder mildern. Die Leistungen werden in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen als Komplexleistung erbracht. Die Komplexleistung umfasst auch Leistungen zur Sicherung der Interdisziplinarität. In den Landesrahmenvereinbarungen zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer werden u.a. die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und sozialpädiatrische Zentren zu Mindeststandards, Berufsgruppen, Personalausstattung, sachlicher und räumlicher Ausstattung, der Ort der Leistungserbringung sowie die Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte für die als Komplexleistung erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Zuwendungen Dritter, insbesondere der Länder, für Leistungen nach der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung geregelt.
Die Rehabilitationsträger schließen Vereinbarungen über die pauschalierte Aufteilung der Entgelte für Komplexleistungen auf der Grundlage der Leistungszuständigkeit nach Spezialisierung und Leistungsprofil des Dienstes oder der Einrichtung, insbesondere den vertretenen Fachdisziplinen und dem Diagnosespektrum der leistungsberechtigten Kinder. Regionale Gegebenheiten werden berücksichtigt.
Siehe auch