Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Berufsfördernde Maßnahmen
Berufsfördernde Maßnahmen
Normen
Kurzinfo
Um behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen weiterhin eine Teilhabe am aktiven Berufsleben zu ermöglichen, sieht der Gesetzgeber eine Förderung dieser Personengruppe zur Erhaltung, Verbesserung, Herstellung oder Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit vor. Ziel des SGB IX ist die Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben. Dieses Ziel soll mit medizinischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer erreicht werden.
Information
Eine Übersicht über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben findet sich in § 33 Abs. 3 SGB IX.
Zu den berufsfördernden Leistungen gehört auch die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Reisekosten. Diese Leistungen werden durch den zuständigen Rehabilitationsträger gewährt. Wenn während dieser Zeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes Übergangsgeld gezahlt wird, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Von der Bundesagentur für Arbeit werden Leistungen zur beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen erbracht, sofern nicht ein anderer Leistungsträger nach dem SGB IX zuständig ist.
Ein Rechtsanspruch auf berufsfördernde Leistungen besteht - mit Ausnahme der Ansprüche auf Darlehn an Arbeitgeber und auf Ausbildungszuschüsse - für behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere der Behinderung besonders zu fördern sind; desgleichen, wenn durch die Maßnahme der Eingliederungserfolg gesichert werden soll.
Siehe auch