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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Arbeitsunfall
Arbeitsunfall
Normen
Kurzinfo
Erleidet ein Versicherter infolge seiner beruflichen Tätigkeit einen Unfall, ist die für den Unfallbetrieb zuständige Berufsgenossenschaft für die Bearbeitung der Unfallangelegenheit zuständig.
Nach § 8 SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod geführt hat. Das BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R, hat betont, dass die schädigende Handlung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit des Versicherten zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) und zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
Information
Voraussetzung für Versicherungsleistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls ist grundsätzlich, dass der Unfall bei Ausübung einer versicherten Tätigkeit entstanden ist. Zum Zeitpunkt des Unfalls muss bereits ein aktives Arbeitsverhältnis bestanden haben. Im Einzelfall ist dabei entscheidend, ob zum Unfallzeitpunkt schon eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wurde - der Abschluss eines Arbeitsvertrages allein begründet keinen Versicherungsschutz. Erleidet ein Arbeitnehmer auf dem ersten Weg zu einer neuen Arbeitsstelle einen Unfall, gilt dies nicht als Arbeitsunfall, da noch keine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit ausgeübt wurde.
Als Arbeitsunfälle gelten auch solche Körperschädigungen, die sich bei Botengängen und auf Reisen im Auftrag des Betriebes ereignen. Geschützt sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Unfälle, die sich bei Betriebsveranstaltungen ereignen, z.B. bei Betriebsausflügen oder während eines regelmäßigen Betriebssports. Ausnahmen können für Wettspiele gegen fremde Mannschaften gelten.
Der Versicherungsschutz besteht auch bei Unfällen, die auf dem Weg von der Wohnung des Versicherten zur Arbeitsstätte (Wegeunfall) geschehen, auch wenn auf einem Umweg die eigenen Kinder zur Obhut weggebracht werden, oder die während des Einkaufs für eine Pausenmahlzeit geschehen. Gleiches gilt für Personen, die - ohne zum Betrieb zu gehören oder dort Arbeitnehmer zu sein - für kurze Zeit wie Arbeitnehmer tätig sind, also vorübergehend Arbeiten übernehmen, welche sonst von Beschäftigten ausgeübt werden (vgl. BSG, 11.05.1995 - 2 RV 30/94).
Kein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich während der Arbeitspausen und während der Mahlzeiten ereignet, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Mahlzeiten am Arbeitsplatz eingenommen werden. Dies gilt nicht für den Weg vom Arbeitsplatz zur Kantine.
Für die Anerkennung als Arbeitsunfall kommt es auf das Verschulden des Versicherten nicht an. Ausgenommen sind jedoch Unfälle, die maßgeblich durch Trunkenheit verursacht sind. Ebenso können die Leistungen ganz oder teilweise für Unfälle versagt werden, die der Versicherte sich vorsätzlich zugezogen hat oder die er beim Begehen einer strafbaren Handlung erlitten hat.
Arbeits- oder Wegeunfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führen, muss der Arbeitgeber an den Unfallversicherungsträger melden (§ 193 SGB VII).
Praxistipp:
- 1.
Die Meldung erfolgt vom verunfallten Arbeitnehmer oder von einer von diesem "beauftragten" Person (kann ein Kollege, ein Angehöriger oder eine andere Person sein) an den Arbeitgeber.
- 2.
Der Arbeitgeber meldet den Unfall dem für seine Firma zuständigen Unfallversicherungsträger. Bei Kindern, Schülern, Studenten muss der Unfall an den Kindergarten oder an die (Hoch-)Schule gemeldet werden. Die Meldung wird von dieser Stelle dann weitergeleitet.
- 3.
Aufsuchen des Durchgangsarztes (= spezieller Arzt der Unfallversicherungsträger), der beurteilt, ob eine Behandlung durch einen niedergelassenen Kassenarzt ausreicht.
- 4.
Der Unfallversicherungsträger hat das Recht, den Unfallgeschädigten zusätzlich zu einem externen Gutachter zu schicken oder die erhaltenen Unterlagen einem externen Gutachter vorzulegen.
Auch eine anerkannte Berufskrankheit kann Ansprüche auslösen. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (Berufskrankheitenverordnung-BKV) mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der BKV bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzung nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die BKV erfüllt sind.
Eine Übersicht über die Berufskrankheiten kann bei der Berufsgenossenschaft angefordert werden.
Siehe auch