Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Säumniszuschläge
Säumniszuschläge
Normen
Kurzinfo
Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich und vollständig zu erheben. Soweit Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht pünktlich oder zum Fälligkeitstag nicht vollständig zahlen, sind auf die nicht gezahlten Beiträge Säumniszuschläge zu erheben. Gleiches gilt für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben (z.B. freiwillige Mitglieder). Der Säumniszuschlag beträgt grundsätzlich 1 % des rückständigen Beitrags. Unter bestimmten Voraussetzungen können Säumniszuschläge erlassen werden.
Information
Die Beiträge zur Sozialversicherung sind bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge bei den jeweiligen Krankenkassen (Einzugsstellen) einzuzahlen.
Als Tag der Zahlung gilt bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs, bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Krankenkasse der Tag der Wertstellung zu ihren Gunsten. Bei rückwirkend vorgenommener Wertstellung gilt der Buchungstag bei der Krankenkasse als Tag der Zahlung.
Liegt der Krankenkasse eine Einzugsermächtigung vor, gilt als Tag der Zahlung der satzungsmäßige Fälligkeitstermin, die rechtzeitige Beitragszahlung liegt also in der Hand der Krankenkasse.
Für alle Personengruppen - auch für freiwillige Mitglieder sowie die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherten Personen - gilt ein Säumniszuschlag von einheitlich 1 %.
Grundsätzlich steht die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht im Ermessen der Einzugsstelle. Allerdings ist ein Erlass von Säumniszuschlägen in den Grenzen des § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV ganz oder teilweise zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einziehung dieser Säumniszuschläge unbillig wäre. Ein Erlass kommt insbesondere in den folgenden Fällen in Betracht:
Es handelt sich um ein unabwendbares Ereignis, aufgrund dessen der Zahlungspflichtige an einer pünktlichen Zahlung zum Fälligkeitstermin gehindert gewesen ist.
Es handelt sich um einen bislang pünktlichen Beitragszahler, der innerhalb der letzten zwölf Monate nicht mehr als einmal verspätet gezahlt hat.
Bei dem Zahlungspflichtigen liegt eine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung vor, wegen der die rechtzeitige Zahlung der Beiträge nicht möglich gewesen ist.
Die Vollstreckung der Säumniszuschläge gefährdet die wirtschaftliche Existenz des Zahlungspflichtigen.
Die Voraussetzungen zum Erlass der Hauptschuld liegen vor.
Näheres hierzu regelt die "Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV i.R.d. Gesamtsozialversicherungsbeitrages ab 01.01.1995" vom 09.11.1994.
Soweit die Vollziehung eines Beitragsbescheides ausgesetzt wird, sind für den Zeitraum der Aussetzung keine Säumniszuschläge zu berechnen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird analog zu § 80 Abs. 4 VwGO getroffen. Danach kann eine Beitragsforderung u.a. dann ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. In erster Linie kommen hier Beitragsbescheide der Rentenversicherung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV in Betracht.
Für die Berechnung des Säumniszuschlages sind die rückständigen Beiträge und Umlagen auf 50,00 EUR nach unten abzurunden. Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde klargestellt, dass für die Abrundung zwei Methoden zulässig sind: die sogenannte Additionsmethode und die sogenannte Fälligkeitsmethode.
Bei der sogenannten Additionsmethode sind zunächst alle fälligen Beiträge und Umlagen (unabhängig davon, ob es sich um fällige Beiträge und Umlagen des laufenden Monats oder aus Vormonaten handelt) zu addieren; der (Gesamt-)Betrag ist anschließend auf den nächsten durch 50,00 EUR teilbaren Betrag nach unten abzurunden ist. Das gilt auch, wenn die rückständigen Beiträge und Umlagen in einzelnen Monaten weniger als 50,00 EUR betragen. Lediglich bei einem (Gesamt-)Betrag, der unter 50,00 EUR bleibt, sind dementsprechend keine Säumniszuschläge zu erheben.
Bei der sogenannten Fälligkeitsmethode sind die rückständigen Beiträge und Umlagen unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition jeweils auf den nächsten durch 50,00 EUR teilbaren Betrag nach unten abzurunden.
Regelung seit 01.01.2019
Säumniszuschläge können bei freiwillig Versicherten auch infolge fehlender Mitwirkung entstehen. Das freiwillige Mitglied hat nämlich bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen mitzuwirken; insbesondere sind auf Verlangen der Krankenkasse entsprechende Nachweise über die Einnahmen vorzulegen. Sofern das Mitglied diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, ist die Krankenkasse verpflichtet, die Beiträge auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen (Höchstbeitrag) und - sofern der Beitragszahlung nicht nachgekommen wird - Säumniszuschläge zu erheben. Das Mitglied kann allerdings seine Mitwirkung nachholen.
Durch das "Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG)" wurde für Zeiträume ab 01.01.2019 hierzu geregelt, dass die Beiträge in diesen Fällen rückwirkend neu festzusetzen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass das Mitglied entsprechende Einkommensnachweise innerhalb von 12 Monaten vorlegt und dabei geringere Einnahmen nachweist. Etwaige Säumniszuschläge sind in diesen Fällen ausschließlich auf der Grundlage des neu festgesetzten Beitrages (rückwirkend) zu berechnen; sofern Säumniszuschläge zuvor auf Grundlage des Höchstbeitrags berechnet wurden, sind diese also zu korrigieren.
Siehe auch
Fälligkeit der BeiträgeInsolvenzOrdnungswidrigkeitStundung