Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Sachbezüge
Sachbezüge
Normen
Kurzinfo
Zum Arbeitsentgelt i.S.d. Sozialversicherung gehören neben Geldleistungen wie Lohn oder Gehalt auch Sachbezüge. Hierzu gehören Unterkunft, Verpflegung und andere Waren- und Dienstleistungen. Der Wert der Sachbezüge richtet sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Diese gilt gleichermaßen für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung sowie für die Unfallversicherung. Sie gilt auch für das Steuerrecht.
Die Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung werden jährlich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates dem tatsächlichen Verkehrswert angepasst. Die Sachbezugswerte sind Teil des Arbeitsentgelts und werden in die Berechnung der Beiträge und Leistungen der Sozialversicherung einbezogen.
Überblick über die Sachbezugswerte für das Jahr 2023:
Sachbezug: | |
---|---|
Volle Verpflegung | 288,00 EUR |
Frühstück | 60,00 EUR |
Mittag- und Abendessen jeweils | 114,00 EUR |
Unterkunft | 265,00 EUR |
Freie Wohnung* | 4,66 EUR |
Einfache Ausstattung* | 3,81 EUR |
* Jeweils je Quadratmeter, wenn im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mitaußergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist.
Information
Inhaltsübersicht
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1. Freie Verpflegung
Der Wert für freie Verpflegung beträgt im Jahr 2023 bundeseinheitlich 288,00 EUR. Davon entfallen auf das Frühstück 60,00 EUR und das Mittag- und Abendessen jeweils 114,00 EUR; § 2 Abs. 1 SvEV.
Pauschalbesteuerung der Mahlzeiten
Der Wert der Mahlzeiten kann nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal besteuert werden und gilt dann nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
2. Freie Wohnung/Unterkunft
Stellt der Arbeitgeber Wohnraum zur Verfügung, so ist zwischen Unterkunft und Wohnung zu unterscheiden.
2.1 Freie Wohnung
Der Begriff der Wohnung wird für in sich geschlossene Einheiten von Räumen verwendet, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. Nach dieser Definition stellt ein einzelnes Appartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, nicht dagegen ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche.
Wird mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung zur gemeinsamen Nutzung (Wohngemeinschaft) zur Verfügung gestellt, liegt insoweit nicht freie Wohnung, sondern lediglich freie Unterkunft vor.
Der Sachbezugswert für eine Wohnung wird nach dem ortsüblichen Mietpreis bewertet. Ist die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung in 2023 4,66 EUR monatlich je Quadratmeter bzw. bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,81 EUR monatlich je Quadratmeter bewertet werden (§ 2 Abs. 4 SvEV).
2.2 Freie Unterkunft
Soweit diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, handelt es sich um Unterkünfte, für die ein amtlicher Sachbezugswert bestimmt wird. Die einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte freie Unterkunft ist von Art und Größe her mit dem beheizbaren Zimmer eines Untermieters vergleichbar. Für das Jahr 2023 beträgt der Wert für freie Unterkunft 265,00 EUR, § 2 Abs. 3 SvEV.
Sofern es im Einzelfall ungerecht ist, den Wert einer Unterkunft nach dem amtlichen Wert für freie Unterkunft von 265,00 EUR zu bestimmen, kann die Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden.
Der Wert der Unterkunft vermindert sich bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt bzw. bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 %.
Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Wird lediglich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, liegt keine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt vor, sodass der ungekürzte Unterkunftswert anzusetzen ist.
Eine Gemeinschaftsunterkunft stellen z.B. Lehrlingswohnheime, Schwesternwohnheime, Kasernen etc. dar. Charakteristisch für Gemeinschaftsunterkünfte sind gemeinschaftlich zu nutzende Wasch- bzw. Duschräume, Toiletten und ggf. Gemeinschaftsküchen oder Kantinen. Allein eine Mehrfachbelegung einer Unterkunft hat dagegen nicht die Bewertung als Gemeinschaftsunterkunft zur Folge; vielmehr wird der Mehrfachbelegung bereits durch gesonderte Abschläge Rechnung getragen.
3. Ermittlung der Sachbezüge für kürzere Zeiträume
Werden Sachbezüge nicht für den ganzen Monat zur Verfügung gestellt, wird der kalendertägliche Betrag (30. Teil) auf den kürzeren Zeitraum hochgerechnet (§ 2 Abs. 6 SvEV).
Beispiel (2023):
Sachverhalt:
Der Arbeitgeber gewährt freie Verpflegung im Wert von 288,00 EUR monatlich. Der kalendertägliche Sachbezugswert beträgt 9,60 EUR (= 288,00 EUR × 30 Tage). Die Dauer des beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beträgt im Monat 13 Kalendertage.
Beurteilung:
Als beitragspflichtiger (und auch steuerpflichtiger) Sachbezug für den Zeitraum von 13 Kalendertagen ist der Betrag von 124,80 EUR (= 13 Tage × 9,60 EUR) maßgebend.
4. Verbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung
Stellt der Arbeitgeber Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt zur Verfügung, ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem amtlichen Sachbezugswert das Arbeitsentgelt (§ 2 Abs. 5 SvEV). Seit dem 01.01.2020 ist der Ansatz eines Sachbezuges für freie Wohnung, wenn die Miete mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietpreises beträgt und der Quadratmeterpreis 20,00 EUR nicht übersteigt, entfallen.
Beispiel:
Sachverhalt:
Der Arbeitgeber stellt eine Wohnung zur Verfügung und berechnet 300,00 EUR Miete, der ortsübliche Mietpreis beträgt 500,00 EUR.
Beurteilung:
Die Differenz von 200,00 EUR ist als Arbeitsentgelt anzusetzen.
5. Sonstige Sachbezüge
Sachbezüge, die nicht zur Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung gehören, werden in § 3 SvEV erfasst. Für die Bewertung der Sachbezüge werden die steuerrechtlichen Regelungen angesetzt. Danach ist der um die üblichen Preisnachlässe geminderte Endpreis als Wert anzusetzen, wenn nicht durch die Finanzbehörden Durchschnittswerte (§ 8 Abs. 2 Satz 10 EStG) festgesetzt werden. Zu diesen sonstigen Sachbezügen gehören beispielsweise Zinsersparnisse oder kostenlose Telefonbenutzung. Aus Vereinfachungsgründen sieht § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG eine Bagatellgrenze von 50,00 EUR monatlich vor (Wert seit 01.01.2022). Übersteigen die Sachbezüge diesen Betrag nicht, besteht Steuer- und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Wird der Grenzwert überschritten, sind die Sachbezüge in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig.
Stellt der Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung, der für private Zwecke genutzt werden kann, handelt es sich ebenfalls um einen Sachbezug. Für die Ermittlung des steuer- und beitragspflichtigen Wertes kann nach den Lohnsteuerrichtlinien zwischen zwei Berechnungsmethoden gewählt werden:
Nachweis aller PKW-Kosten und Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrleistung oder
die 1 %-Regelung.
Die erste Methode verpflichtet den Arbeitnehmer zur Führung eines Fahrtenbuches, während bei der zweiten Methode pauschal monatlich 1 % des Listenpreises als Sachbezugswert angesetzt wird.
Erhält der Arbeitnehmer Waren oder Dienstleistungen mit denen der Arbeitgeber üblicherweise handelt, können diese vom Arbeitgeber nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Erfolgt keine Pauschalversteuerung, ist als Sachbezugswert der um 4 % geminderte Endpreis anzusetzen. Übersteigt der Sachbezugswert den Betrag von 1.080,00 EUR jährlich, so ist der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig.
Siehe auch