Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Pflegeversicherung - Beiträge
Pflegeversicherung - Beiträge
Kurzinfo
Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden grundsätzlich von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte aufgebracht. Die Beitragsberechnung erfolgt analog zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge. Es gelten die Geringfügigkeits- und Geringverdienergrenzen und auch die Beitragsbemessungsgrenze wie in der Krankenversicherung. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden mit den übrigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Einzugsstelle überwiesen.
Durch den Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege vom 20.02.2023 wird der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 01.07.2023 um 0,35 Prozentpunkte auf dann 3,4 % angehoben. Ferner wird der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung umgesetzt. Hierfür wird der Kinderlosenzuschlag um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Mitglieder mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind in Höhe von 0,15 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet (ab dem fünften Kind gleichbleibende Entlastung in Höhe eines Abschlags von 0,6 Beitragssatzpunkten).
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
1. Beiträge und Beitragssatz
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung wurde zum 01.01.2019 um 0,5 % angehoben; er beträgt nun 3,05 % (bzw. 3,4 % einschließlich Beitragszuschlag für Kinderlose; vgl. Abschnitt 2). Ab dem 01.07.2023 beträgt er wahrscheinlich 3,4%.
Die Beiträge sind grundsätzlich vom Arbeitnehmer sowie vom Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. Voraussetzung für die hälftige Beitragstragung (Arbeitnehmer/Arbeitgeber) ist allerdings, dass in dem jeweiligen Bundesland ein Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, gestrichen wird. Erfolgt dies nicht, haben die Arbeitnehmer in diesem Bundesland einen erhöhten Beitragsanteil zu tragen Diese Regelung kommt ausschließlich im Bundesland Sachsen zur Anwendung. In Sachsen haben die Arbeitnehmer daher im Kalenderjahr 2023 einen Beitragsanteil von 2,025 %, die Arbeitgeber einen Beitragsanteil von 1,025 % des Pflegeversicherungsbeitrages zu tragen. In allen anderen Bundesländern haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils einen Beitragsanteil von 1,525 % zu tragen.
2. Zusätzlicher Beitrag für kinderlose Mitglieder
Seit 2005 wird in der sozialen Pflegeversicherung ein zusätzlicher Beitrag von Kinderlosen erhoben; er beträgt aufgrund der mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) verbundenen Anhebung seit 01.01.2023 0,35 %. Für das Kalenderjahr 2022 ergibt sich daraus ein Beitragssatz von 3,4 %. Grundsätzlich ist dieser zusätzliche Beitrag von allen kinderlosen Mitgliedern zu tragen. Ab dem 01.07.2023 soll der Beitragszuschlag für Kinderlose bei 0,6 liegen, daraus ergibt sich daraus ein Beitragssatz von 4,0 %.
Ausgenommen vom Beitragszuschlag sind
- Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden,
- Wehr- und Zivildienstleistende bzw. seit dem 01.07.2011 freiwillig Wehrdienstleistende sowie
- Bezieher von Bürgergeld (ehem. Arbeitslosengeld II).
Wichtig:
Für alle anderen Mitglieder beträgt der Beitragssatz unverändert 3,05 % bzw. ab dem 01.07.2023 wahrscheinlich 3,4 %.
Ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist nicht bei Eltern i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I zu erheben (§ 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Als Eltern gelten danach die leiblichen Eltern, Adoptiveltern sowie Stief- und Pflegeeltern.
Bereits ein einzelnes Kind löst bei beiden beitragspflichtigen Elternteilen Zuschlagsfreiheit aus. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten dabei nicht als kinderlos. Eine Lebendgeburt schließt den Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung somit dauerhaft aus. Die Gründe, warum jemand keine Kinder hat, spielen für den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung im Übrigen keine Rolle.
Die Elterneigenschaft ist nachzuweisen. Das Gesetz schreibt dabei keine konkrete Form des Nachweises vor. Berücksichtigt werden alle Urkunden, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft des Mitglieds (als leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern) zu belegen. Der Nachweis der Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu erbringen, d.h. gegenüber demjenigen, dem die Pflicht zum Beitragseinbehalt und zur Beitragszahlung obliegt (z.B. Arbeitgeber, Rehabilitationsträger, Rentenversicherungsträger).
Der Nachweis ist bei einem Wechsel der beitragsabführenden Stelle - z.B. bei einem Arbeitgeber- oder Kranken-/Pflegekassenwechsel - neu zu erbringen, es sei denn, der neuen Stelle ist die Elterneigenschaft bereits bekannt.
Wird der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt, gilt er mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
Der zusätzliche Beitrag zur Pflegeversicherung ist grundsätzlich vom Mitglied zu tragen, vom Arbeitgeber (bei Arbeitnehmern) oder Rentenversicherungsträger (bei Rentnern) einzubehalten und zusammen mit den übrigen Beiträgen an die Krankenkasse/Pflegekasse abzuführen. Lediglich bei geringverdienenden Auszubildenden und Praktikanten (vgl. hierzu auch Geringverdiener) ist der zusätzliche Beitrag vom Arbeitgeber zu tragen. Mitglieder, die ihre Beiträge selbst an die Krankenkasse/Pflegekasse zahlen (z.B. freiwillige Mitglieder oder Studenten), haben auch den zusätzlichen Pflegeversicherungsbeitrag selbst zu entrichten.
Im Übrigen kommt es bei der Frage, ob der zusätzliche Beitrag bei vorhandenen Kindern zu zahlen ist, nicht auf das Alter des Kindes oder die tatsächlich geleistete Erziehungsleistung des Mitglieds an. Ausschlaggebend ist allein der Umstand, ob das Mitglied kinderlos ist oder nicht.
3. Beitragszahlung
Für krankenversicherungspflichtige Mitglieder überweist der Arbeitgeber die Pflegeversicherungsbeiträge zusammen mit den Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen an die zuständige Krankenkasse. Dies gilt auch, soweit die Beschäftigten den Pflegeversicherungsbeitrag allein tragen. Mitglieder, die ihren Krankenversicherungsbeitrag selbst abführen, zahlen in der Regel auch den Pflegeversicherungsbeitrag selbst.
Wie in allen anderen Sozialversicherungszweigen auch, ist für die Pflegeversicherung hinsichtlich der Beitragstragung zu berücksichtigen, dass Besonderheiten gelten, wenn das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Übergangsbereich liegt. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer-Beitragsanteil von einer reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage zu berechnen; eine hälftige Beitragstragung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer findet also insoweit nicht statt.
4. Besonderheiten
4.1 Beamte und Heilfürsorgeberechtigte
Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, gilt gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI der halbe Beitragssatz. Diese beitragsrechtliche Vergünstigung setzt also voraus, dass
das Mitglied selbst beihilfeberechtigt und nicht lediglich berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist,
es sich um Beihilfeansprüche nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen handelt; das bedeutet u.a., dass der Anspruch auch über das Ende des aktiven Dienstverhältnisses hinaus bestehen muss,
die Zusage, nicht beamteten Personen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Beihilfen zu gewähren, von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt erfolgt sein muss. Soweit bei Sparkassen oder Landesbanken die Beihilfezusage erst nach einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit auch über das Ende des aktiven Dienstverhältnisses hinaus gegeben wird, kann auch nur in diesen Fällen die Beitragsermäßigung gewährt werden.
Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag Öffentlicher Dienst (TVöD) gilt, erfüllen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht, weil sie Beihilfen nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten.
Bestehen Zweifel darüber, ob ein entsprechender Beihilfeanspruch gegeben ist, soll der Versicherte eine Bescheinigung der Festsetzungsstelle für die Beihilfen vorlegen.
Die Halbierung des Beitragssatzes bezieht sich übrigens ausschließlich auf den "regulären" Beitragssatz. Soweit das Mitglied kinderlos ist, ist der "volle" Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder i.H.v. 0,35 % bzw. ab 01.07.2023 i.H.v. 0,6 % zu entrichten (vgl. Abschnitt 2).
4.2 Studenten
Für krankenversicherungspflichtige Studenten ist der BAföG-Bedarfssatz Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Beitrags. Zum Ausgleich wird i.R.d. Ausbildungsförderung nach dem BAföG ein Pflegeversicherungszuschlag gezahlt.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung betragen seit dem Wintersemester 2022/2023:
Pflegeversicherung:
- ohne Beitragszuschlag für Kinderlose: 24,77 EUR (ab 01.07.2023 – 27,61 EUR),
- mit Beitragszuschlag für Kinderlose: 27,61 EUR (ab 01.07.2023 – 32,48 EUR).
4.3 Rentner
Die Beiträge für Rentenbezieher, die in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, wurden bis zum 31.03.2003 je zur Hälfte vom Rentner und vom Rentenversicherungsträger getragen. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze wurde diese hälftige Beitragstragung vom 01.04.2004 an aufgehoben; die Beiträge zur Pflegeversicherung sind nunmehr vom Rentner allein zu tragen, und zwar einschließlich des seit 01.01.2005 zusätzlich zu entrichtenden Beitrages für kinderlose Mitglieder (vgl. Abschnitt 1), sofern der Rentner nach dem 31.12.1939 geboren ist. Gleiches gilt im Übrigen auch dann, wenn der Rentner freiwilliges Mitglied der Krankenversicherung oder privat versichert ist. Der bis dahin gezahlte Zuschuss des Rentenversicherungsträgers wurde auch in diesen Fällen vom 01.04.2004 an gestrichen.
Der Beitragsanteil des Rentners (nunmehr der volle Beitrag) wird bei der Zahlung der Rente vom Rentenversicherungsträger einbehalten. Wer neben der Rente noch rentenähnliche Einnahmen (z.B. Versorgungsbezüge) bezieht und/oder Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit hat, zahlt auch daraus Beiträge zur Pflegeversicherung.
Mit dem "Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG)" wurde seit 01.01.2020 für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu der bereits bestehenden Freigrenze ein Freibetrag eingeführt, durch den ein Teil der Leistung oder die gesamte Leistung von der Beitragspflicht zur Krankenversicherung freigestellt wird. Konkret bedeutet dies, dass von den monatlichen beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung (bAV) regelmäßig ein Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2023 169,75 EUR) abzuziehen ist.
Diese Regelung wurde nicht auf die Pflegeversicherung übertragen. Damit sind bei Betriebsrenten abweichend von dem sonst üblicherweise geltenden Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" regelmäßig unterschiedlich hohe beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen.
Siehe auch
MinijobsÜbergangsbereich - AllgemeinPflegeversicherungPflegeversicherung - LeistungenPflegeversicherung - Versicherungsrecht