Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Pauschalbeiträge
Pauschalbeiträge
Normen
§ 249b SGB V
§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI
Kurzinfo
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte waren vom Arbeitgeber nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht regelmäßig Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Vom 01.01.2013 an wurde der Niedriglohnbereich neu geregelt; eine geringfügig entlohnte Beschäftigung lag danach vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig nicht mehr als 450,00 EUR betrug. Mit dem "Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" wurde die Geringfügigkeitsgrenze zum 01.10.2022 erneut angehoben.
Die Geringfügigkeitsgrenze ist allerdings kein starrer Wert – sie orientiert sich nunmehr vielmehr an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie wurde dementsprechend mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 EUR pro Stunde auf 520,00 EUR monatlich erhöht und künftig dynamisch ausgestaltet. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Versicherungsfreiheit besteht weiterhin in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht für die geringfügig entlohnt Beschäftigten grundsätzlich Versicherungspflicht; der Beschäftigte hat jedoch ein Befreiungsrecht.
Information
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt insgesamt regelmäßig 400,00 EUR im Monat nicht überstieg, musste der Arbeitgeber nach bis zum 31.12.2012 geltenden Recht pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführen. Sie betrugen zur Krankenversicherung 13 % und zur Rentenversicherung 15 %. Soweit die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt wurde, waren Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung i.H.v. - unverändert - jeweils 5 % zu entrichten.
Vom 01.01.2013 an wurde der Bereich der sog. Minijobber deutlich geändert. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung lag nunmehr vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 450,00 EUR beträgt – seit 01.10.2022 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 520,00 EUR. Versicherungsfreiheit besteht weiterhin in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht für die geringfügig entlohnt Beschäftigten seit 01.01.2013 grundsätzlich Versicherungspflicht; der Beschäftigte hat jedoch ein Befreiungsrecht.
Zur Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber auch weiterhin Pauschalbeiträge von 13 % bzw. 5 % des Arbeitsentgelts für geringfügig entlohnte Beschäftigte. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (auch familienversichert) ist. Zusätzliche Ansprüche entstehen aus diesen Beiträgen nicht, weil diese Beschäftigten bereits vollen Krankenversicherungsschutz haben (mit Ausnahme des Anspruchs auf Krankengeld).
Die Rentenversicherungsbeiträge sind unter Berücksichtigung des für 2023 unverändert geltenden Beitragssatzes von 18,6 % zu zahlen. Allerdings gelten abweichende Regelungen zur Beitragslastverteilung. Eine - wie sonst üblich - hälftige Beitragslastverteilung erfolgt nämlich nicht. Der Arbeitgeber hat vielmehr einen Betrag i.H.v. 15 % des der Beschäftigung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts zu tragen; den Restbeitrag, also 3,6 % (Differenz zwischen 15 % und dem aktuellen Beitragssatz von 18,6 %), hat der geringfügig Beschäftigte aufzubringen. Der geringfügig entlohnt Beschäftigte hat allerdings ein Befreiungsrecht von der Rentenversicherungspflicht; soweit hiervon Gebrauch gemacht wird, zahlt ausschließlich der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag i.H.v. 15 %.
Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung können also anfallen, wenn der Arbeitnehmer
- in der geringfügigen Beschäftigung rentenversicherungsfrei ist (z.B. weil die Beschäftigung bereits vor dem 01.01.2013 aufgenommen wurde und deshalb weiterhin versicherungsfrei ist),
- sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung hat befreien lassen oder
- nach anderen Vorschriften bereits rentenversicherungsfrei ist (wenn er also z.B. eine Vollrente wegen Alters bezieht).
Die Beiträge für geringfügig Beschäftigte sind auch weiterhin an die Minijob-Zentrale zu zahlen.
Siehe auch
FreistellungsbescheinigungGeringfügige BeschäftigungMindestbeitragsbemessungsgrundlageVerzichtserklärung