Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Nachzahlung
Nachzahlung
Kurzinfo
Wird Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber nachgezahlt, z.B. aufgrund rückwirkender Tarif- oder Einzelverträge, so sind diese Zahlungen laufendes Arbeitsentgelt. Deshalb ist im Allgemeinen eine Korrektur der Abrechnung des Entgeltabrechnungszeitraumes erforderlich, für den die Nachzahlung geleistet wird. Es ist jedoch auch zulässig, solche Nachzahlungen bei der Beitragsberechnung wie eine Einmalzahlung zu behandeln. Dabei gilt allerdings die Besonderheit, dass für die Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze nicht vom Beginn des Kalenderjahres, sondern vom Beginn der Entgelterhöhung an auszugehen ist. Diese Vereinfachung gilt allerdings nur für Nachzahlungen, auf die der Rechtsanspruch nachträglich entstanden ist. Im Übrigen gilt in diesen Fällen § 22 Abs. 1 SGB IV nicht; die Beitragspflicht entsteht also nicht erst mit der tatsächlichen (Nach-)Zahlung, sondern bereits dann, wenn der Anspruch darauf besteht.
Information
Wird jedoch Arbeitsentgelt nachgezahlt, auf das bereits von vornherein ein Rechtsanspruch bestand (z.B. Restzahlung nach Abschlagszahlungen), so ist es für die Beitragsberechnung stets auf die Entgeltabrechnungszeiträume zu verteilen, auf die es entfällt. Die Beiträge für die einzelnen Entgeltabrechnungszeiträume müssen dann also neu berechnet und nacherhoben werden, soweit die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass laufendes Arbeitsentgelt bei der Beitragsberechnung in dem Entgeltabrechnungszeitraum zu berücksichtigen ist, in dem es tatsächlich erzielt (verdient) worden ist.
Das gilt auch für die nachträgliche Abrechnung von sog. Akkord- oder Überstunden- und Provisionsspitzen. Lässt sich allerdings nicht feststellen, in welchem Entgeltabrechnungszeitraum diese Vergütungen tatsächlich erzielt wurden, können sie gleichmäßig auf den Zeitraum verteilt werden, für den sie bestimmt sind (Fälligkeit der Beiträge).
Rechnet der Arbeitgeber solche zusätzlichen Vergütungen regelmäßig erst verspätet ab, so können sie dennoch im Monat der Zahlung bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden, wenn die Abrechnung maximal (und kontinuierlich) mit zweimonatiger Verspätung erfolgt.
Besonderheit bei geringfügig Beschäftigten und rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts
In den Fällen, in denen die Arbeitsentgeltgrenze von 520,00 EUR infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts überschritten wird, entfällt der Status "Geringfügigkeit" mit dem Tag, an dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (z.B. Tag des Abschlusses eines Tarifvertrags); für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der bisherigen Annahme der Geringfügigkeit. Allerdings sind in diesen Fällen für das nachgezahlte Arbeitsentgelt entsprechende Beiträge (auch von dem 520,00 EUR übersteigenden Betrag) zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.