Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Eingliederungszuschuss
Eingliederungszuschuss
Normen
Kurzinfo
Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse von den Agenturen für Arbeit zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist. Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
Information
Es gibt Eingliederungszuschüsse (EGZ) für Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen (§ 88 SGB III) und Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen (§ 90 SGB III). Der EGZ bei Vermittlungshemmnissen wird bis zu zwölf Monate und i.H.v. bis zu 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts erbracht. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31.12.2023 begonnen hat (§ 89 SGB III). Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts bis zu einer Dauer von 24 Monaten betragen. Die Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers ist nach Ablauf von zwölf Monaten zu berücksichtigen, der EGZ ist um zehn Prozentpunkte zu vermindern. Sie darf 30 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht unterschreiten. Die Höhe des Eingliederungszuschusses für behinderte und schwerbehinderte Menschen ist nach Ablauf von zwölf Monaten bzw. beim Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen erst nach Ablauf von 24 Monaten um zehn Prozentpunkte jährlich zu mindern (§ 90 Abs. 4 SGB III). Die Förderhöhe darf 30 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes nicht unterschreiten.
Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (§ 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis d; § 2 Abs. 3 SGB IX) darf die Förderhöhe 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts bis zu einer Dauer von 60 Monaten betragen, ab dem 55. Lebensjahr kann ein EGZ bis zu 96 Monate erbracht werden (§ 90 Abs. 2 SGB III).