Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Berufsunfähigkeitsrente
Berufsunfähigkeitsrente
Normen
§ 43 SGB VI (i.d.F. bis 31.12.2000)
Kurzinfo
Bis zum 31.12.2000 hatten Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig wurden und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hatten. Berufsunfähigkeit setzt das gesundheitsbedingte Herabsinken der Erwerbsfähigkeit unter eine bestimmte Grenze im Vergleich zu einem gesunden Versicherten voraus. Durch das am 01.01.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist die Berufsunfähigkeitsrente durch die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelöst worden und wird seither nur noch an Bestandsrentner gezahlt. Die Berufsunfähigkeitsrente ist nicht zu verwechseln mit der seit dem 01.01.2001 beziehbaren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI).
Information
Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten Versicherte, die berufsunfähig sind und die vor Eintritt der Berufsunfähigkeit in den letzten 60 Monaten mindestens 36 Pflichtbeiträge gezahlt sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn der Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 lag. Der Zeitraum von 60 Monaten konnte sich um bestimmte Zeiten, z.B. Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr oder Anrechnungszeiten, verlängern. Freiwillig Versicherte konnten nur dann eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten, wenn sie ab 1984 für jeden Monat einen Beitrag gezahlt hatten oder sog. Anwartschaftserhaltungszeiten (z.B. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Kindererziehung etc.) und bereits vorher die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt hatten (§ 240 SGB VI).
Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, welches am 01.01.2001 in Kraft getreten ist, wurden die Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2001 durch Renten wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung abgelöst.
Bestand am 31.12.2000 bereits ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, besteht nach § 302b Abs. 1 SGB VI der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren.
Siehe auch
ErwerbsminderungsrenteErwerbsunfähigkeitsrenteExistenzgründerGeringfügige BeschäftigungHinzuverdienstgrenzenRentenanpassungRentenberechnungRentnerbeschäftigungUnfallversicherung