Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Beitragspflichtige Einnahmen
Beitragspflichtige Einnahmen
Normen
§ 341 Abs. 3 SGB III
§ 223 Abs. 2 SGB V
§ 161 Abs. 1 SGB VI
§ 54 Abs. 2 SGB XI
Kurzinfo
Ausgangswert für die Berechnung der Beiträge (Beitragsberechnung) zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten. Als Beitrag wird ein bestimmter Prozentsatz (Beitragssatz, vgl. Stichwort Beitragssätze) dieser Einnahmen erhoben. Beitragspflichtige Einnahmen werden jedoch maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Was als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt wird, richtet sich nach dem Status des Versicherten.
Siehe auch
Beitragspflichtige Einnahmen - ArbeitseinkommenBeitragspflichtige Einnahmen - Freiwillige KVBeitragspflichtige Einnahmen - Mini-JobsBeitragspflichtige Einnahmen - RentenBeitragspflichtige Einnahmen - RentnerBeitragspflichtige Einnahmen - Sonstige VersicherteBeitragspflichtige Einnahmen - Versicherungspflichtig BeschäftigteBeitragspflichtige Einnahmen - Versorgungsbezug