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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt
Normen
§ 14 SGB IV
Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)
Kurzinfo
Alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung sind grundsätzlich mit ihrem Bruttobetrag beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden.
Information
Inhaltsübersicht
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Das Arbeitsentgelt sowie dessen Definition ist im gesamten Bereich der Sozialversicherung von Bedeutung. Der Bezug und ggf. die Höhe des Arbeitsentgelts entscheidet beispielsweise über den Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sofern die sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, tritt Krankenversicherungsfreiheit ein. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist gegeben, wenn das Arbeitsentgelt die Grenze von 520,00 EUR nicht überschreitet. In der Rentenversicherung sind geringfügig entlohnt Beschäftigte versicherungspflichtig; die Beschäftigten haben allerdings ein Befreiungsrecht.
Bei Arbeitnehmern richtet sich die Bemessung der Beiträge nach dem Arbeitsentgelt. Außerdem ist das Arbeitsentgelt Bemessungsgrundlage für verschiedene Entgeltersatzleistungen (Kranken-, Verletzten- und Mutterschaftsgeld).
1. Arbeitsentgelt
Nach dem Wortlaut des Gesetzes stellen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt dar. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Unter dem Begriff Arbeitsentgelt ist immer das Bruttoarbeitsentgelt zu verstehen. Dies bedeutet, dass Werbungskosten und Sonderausgaben nicht vom Arbeitsentgelt abzuziehen sind. Nach der Definition des Begriffes muss außerdem ein inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung bestehen. Es ist dabei unerheblich, ob die Einnahmen unmittelbar aus der Beschäftigung (als Lohn oder Gehalt) oder nur im Zusammenhang mit ihr (z.B. in Form von Beihilfen) erzielt werden.
Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind (§ 1 SvEV). Die Lohnsteuerfreiheit richtet sich dabei nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts.
2. Laufende und einmalige Einnahmen
Das Gesetz unterscheidet das Arbeitsentgelt in laufende und einmalige Einnahmen. Diese Unterscheidung ist für die Feststellung notwendig, in welchem Zeitraum das Arbeitsentgelt der Beitragspflicht unterliegt. Ebenso führen leistungsrechtliche Besonderheiten (Berücksichtigung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts bei Kranken- und Mutterschaftsgeld) zu dieser Differenzierung.
Laufende Einnahmen sind regelmäßig wiederkehrende Bezüge, auf die der Versicherte in der Regel monatlich einen Anspruch hat. Laufendes Arbeitsentgelt wird für die Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum erbracht.
Unter einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind alle Zuwendungen zu verstehen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Einmalige Einnahmen sind zeitpunktbezogen. Als einmalige Zuwendungen kommen beispielsweise Gewinnanteile (Tantiemen), Gratifikationen, Urlaubsgelder, Weihnachtsgelder und Zuwendungen aus besonderen Anlässen in Betracht.
Einmalzahlungen sind grundsätzlich dem Entgeltzahlungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Sofern die einmalige Zuwendung in laufende Zahlungen (z.B. in jedem Kalendermonat je ein Zwölftel) umgewandelt wird, verliert sie ihren Charakter als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Berücksichtigung der Energiepreispauschale 2022
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurden als Teil der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungspakete zur Abmilderung der finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten zahlreiche steuerrechtliche Maßnahmen umgesetzt. Dazu gehören unter anderem die finanzielle Unterstützung durch eine einmalige Energiepreispauschale sowie die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer.
Danach erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen einmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 EUR (§§ 112 ff. EStG). Anspruch auf die Energiepreispauschale haben Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewinneinkunftsarten (§ 13, § 15 oder § 18 EStG) und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden. Die Energiepreispauschale führt zu steuerpflichtigen Einkünften. In den Fällen des § 40a EStG (Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte) wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung der Energiepreispauschale verzichtet.
Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale grundsätzlich als Zuschuss zum Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber mit der Auszahlung der Bezüge im September 2022. Die Refinanzierung der Arbeitgeber erfolgt aus dem Lohnsteueraufkommen.
Wichtig:
Für Arbeitnehmer gehört die Energiepreispauschale nach ausdrücklicher Bestimmung (§ 119 Abs. 1 Satz 1 EStG) zwar zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Es handelt sich bei der Energiepreispauschale jedoch nicht um Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung i.S.d. § 14 SGB IV. Dementsprechend sind bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern hierauf keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen zu erheben.
3. Sachbezüge
Einnahmen aus der Beschäftigung sind neben den Einnahmen in Geld auch alle Güter in Geldeswert, die dem Arbeitnehmer einmalig oder laufend im Zusammenhang mit der Beschäftigung zufließen. Damit zählt auch eine Naturalvergütung (Sachleistung) zum Arbeitsentgelt. Hierzu zählen z.B. Kost, Wohnung, Heizung und Sachgüter aus der Produktion.
Das Nähere hierzu regelt die Sozialversicherungsentgeltverordnung i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des Steuerrechts.
4. Besonderheit der Nettoentgeltvereinbarung
Ist ein Nettoentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seiner gesetzlichen Anteile entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung. Das entsprechende Bruttoarbeitsentgelt ist dabei entweder mit einem Lohnberechnungsprogramm oder im Wege des sog. "Abtastverfahrens" zu ermitteln.
Siehe auch
BeitragsbemessungsgrenzenBeitragsberechnungBeitragserstattungBeitragspflichtige EinnahmenEinmalzahlungEnergiepreispauschaleGesamteinkommenNachzahlung