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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Arbeitnehmeranteile
Arbeitnehmeranteile
Normen
Kurzinfo
Die Beiträge zur Sozialversicherung sind grundsätzlich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen.
Ausnahmen bestehen z.B. bei Beschäftigten zur Berufsausbildung und Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereiches.
Information
Inhaltsübersicht
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1. Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung
Die Krankenversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer aus dem erzielten Arbeitsentgelt bemessen sich nach dem bundeseinheitlich festgelegten Beitragssatz. Dieser beträgt im Kalenderjahr 2023 unverändert 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz) bzw. 14,0 % (ermäßigter Beitragssatz).
Der Zusatzbeitrag wird seit dem 01.01.2019 vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber den jeweils zur Hälfte getragen. Die Berechnung des Zusatzbeitrages ist - neben dem Arbeitnehmer-Beitragsanteil i.H.v. 7,3 % - gesondert und in gleicher Weise vorzunehmen.
Beispiel für 2023 (angenommener Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse: 1,4 %):
Einheitlicher Beitragssatz 2023 | 14,6 % |
angenommener Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse | 1,4 % |
Arbeitgeber-Beitragsanteil (14,6 % ÷ 2 =) | 7,3 % |
Arbeitnehmer-Beitragsanteil | 7,3 % |
Arbeitgeber-Beitragsanteil aus Zusatzbeitrag | 0,7 % |
Arbeitnehmer-Beitragsanteil aus Zusatzbeitrag | 0,7 % |
Die Arbeitnehmeranteile werden vom Arbeitgeber ausschließlich durch den Abzug vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers geltend gemacht - dies gilt auch für den Arbeitnehmer-Beitragsanteil am Zusatzbeitrag.
Wichtig:
Im Beitragsnachweis des Arbeitgebers ist seit dem 01.01.2015 der Zusatzbeitrag neben den sonstigen Krankenversicherungsbeiträgen gesondert auszuweisen; der Beitragsnachweis-Datensatz wurde um ein entsprechendes Feld ergänzt.
Die Beitragstragung des Zusatzbeitrages hat auch Auswirkungen auf den Beitragszuschuss für freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer. Diese Arbeitnehmer erhalten einen Zuschuss, der auch die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt. Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, erhalten einen Zuschuss, der den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von (2023) 1,6 % berücksichtigt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Stichwort Arbeitgeberzuschuss.
2. Besonderheit: Übergangsbereich
Mit dem Ziel, den sog. Niedriglohnsektor nachhaltig zu beleben, wurde zum 01.04.2003 im Zusammenhang mit der Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen eine Gleitzonenregelung (jetzt: Übergangsbereich) für den Niedriglohnbereich eingeführt. Innerhalb dieses Bereichs hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Der Arbeitgeberbeitrag blieb zunächst unverändert.
Mit dem "Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" wurde der Bereich der geringfügigen Beschäftigungen sowie der Bereich der Beschäftigungen im Übergangsbereich deutlich ausgeweitet. Die Regelungen traten bereits am 01.10.2022 in Kraft.
Seit dem 01.01.2023 fallen in den Übergangsbereich Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 520,01 EUR bis 2.000,00 EUR.
Arbeitnehmer tragen seit dem 01.10.20222 nur einen reduzierten Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen, der bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs 0,00 EUR beträgt und mit zunehmendem Arbeitsentgelt gleitend ansteigt bis er bei einem Arbeitsentgelt in Höhe von 2.000,00 EUR seine reguläre Höhe von derzeit rund 20 Prozent des Arbeitsentgelts erreicht.
Die Arbeitgeber haben seit dem 01.10.2022 bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs hingegen einen Beitragsanteil von insgesamt rund 28 Prozent zu tragen, der den von ihnen für einen geringfügig entlohnt Beschäftigten zu leistenden Pauschalbeiträgen entspricht. Mit zunehmendem Arbeitsentgelt nimmt der Beitragsanteil des Arbeitgebers gleitend ab bis er bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 2.000,00 EUR seine reguläre Höhe von derzeit rund 20 % erreicht.
Näheres hierzu erfahren Sie unter den Stichwörtern Übergangsbereich - Allgemein und Übergangsbereich - Beiträge.
3. Besonderheit: Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder in der Pflegeversicherung
Seit dem 01.01.2005 wird ein zusätzlicher Beitrag in der sozialen Pflegeversicherung erhoben. Grundsätzlich ist dieser zusätzliche Beitrag von allen kinderlosen Mitgliedern zu zahlen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor dem 01.01.1940 geboren wurden, sowie Wehr- und Zivildienstleistende. Der zusätzliche Beitrag zur Pflegeversicherung ist grundsätzlich vom Mitglied (z.B. Arbeitnehmer) zu tragen, vom Arbeitgeber einzubehalten und zusammen mit den übrigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse abzuführen (vgl. hierzu auch Pflegeversicherung - Beiträge).
Der Arbeitgeber trägt jedoch den Beitrag allein, wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt von im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung Beschäftigten (z.B. Auszubildende oder Praktikanten) 325,00 EUR bundeseinheitlich nicht übersteigt. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber auch den seit 01.01.2005 zu zahlenden zusätzlichen Beitrag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung.
Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurde der zusätzliche Beitrag kinderloser Mitglieder angehoben. Er beträgt seit dem 01.01.2022 0,35 % (zuvor 0,25 %). Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung beträgt für diese Personen (einschließlich des Beitragszuschlags für Kinderlose) somit 3,4 %. Für alle anderen Mitglieder beträgt der Beitragssatz unverändert 3,05 %.
Aktuelle Rechtsentwicklung
Durch den Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege vom 20.02.2023 wird der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 01.07.2023 um 0,35 Prozentpunkte auf dann 3,4 % angehoben. Ferner wird der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung umgesetzt. Hierfür wird der Kinderlosenzuschlag um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Mitglieder mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind in Höhe von 0,15 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet (ab dem fünften Kind gleichbleibende Entlastung in Höhe eines Abschlags von 0,6 Beitragssatzpunkten).
4. Besonderheit: Geringverdiener
Als Geringverdiener werden in der Sozialversicherung die zur Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer bezeichnet, die zwar der Versicherungspflicht unterliegen, jedoch ein Arbeitsentgelt von nicht mehr als 325,00 EUR beziehen. Für diese Personen - in der Regel Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Praktikum gegen Arbeitsentgelt ausüben - werden die Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung ausschließlich vom Arbeitgeber getragen; ein Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist also grundsätzlich nicht einzubehalten. Dies gilt übrigens auch hinsichtlich der zu erhebenden Zusatzbeiträge.
Wichtig:
Für einige Personengruppen gilt die Besonderheit, dass nicht der kassenindividuelle Beitragssatz, sondern der durchschnittlicher Zusatzbeitrag zu berücksichtigen ist, hierzu gehören z.B. auch die sog. Geringverdiener. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird von der Bundesregierung festgesetzt; er beträgt im Kalenderjahr 2023 1,6 %.
5. Einbehalt der Arbeitnehmeranteile
Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist als Bestandteil des Bruttoentgelts steuer- und beitragspflichtig. Er wird bei der Zahlung des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber einbehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Krankenkasse abgeführt. Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf Abzug des Arbeitnehmeranteils. Durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz gilt dies seit 30.03.2005 übrigens auch dann, wenn der Beschäftigte den Beitrag allein zu tragen hat oder lediglich Sachbezüge erhält.
Siehe auch
ArbeitgeberanteilBeitragsberechnungBeitragstragungPauschalbeiträgeMinijobsGeringverdienerÜbergangsbereich - Allgemein