Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 28b PBefG, Projektmanager
§ 28b PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht
III. – Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten → A. – Straßenbahnen
§ 28b PBefG – Projektmanager
1Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
- 1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2.
der Fristenkontrolle,
- 3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 4.
dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
- 5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 6.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
- 7.
der Leitung eines Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers und auf dessen Kosten beauftragen. 2 § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 3Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.
Zu § 28b: Eingefügt durch G vom 3. 3. 2020 (BGBl I S. 433); geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2694) (10. 12. 2020).