Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 54c PBefG, Verkehrsunternehmensdatei
§ 54c PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht
V. – Aufsicht, Prüfungsbefugnisse
§ 54c PBefG – Verkehrsunternehmensdatei
In der Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes werden alle im Inland niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güterverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen geführt.
Zu § 54c: Eingefügt durch G vom 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2272).