Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 54b PBefG, Risikoeinstufung
§ 54b PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht
V. – Aufsicht, Prüfungsbefugnisse
§ 54b PBefG – Risikoeinstufung
1Die Aufsichtsbehörden führen ein Risikoeinstufungssystem im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein. 2Dabei sind die Häufigkeit und die Intensität der Kontrollen abhängig von der Anzahl und dem Ausmaß der Rechtsverstöße, wie dies in den Durchführungsbestimmungen zu Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 konkretisiert wird.
Zu § 54b: Eingefügt durch G vom 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2272).