Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5 PBefG, Dokumente
§ 5 PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht
I. – Allgemeine Vorschriften
§ 5 PBefG – Dokumente
Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und Bescheinigungen oder deren Widerruf nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind schriftlich oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erteilen.
Zu § 5: Neugefasst durch G vom 16. 4. 2021 (BGBl I S. 822) (1. 8. 2021).