Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1a PBefG, Klimaschutz und Nachhaltigkeit
§ 1a PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht
I. – Allgemeine Vorschriften
§ 1a PBefG – Klimaschutz und Nachhaltigkeit
Bei Anwendung dieses Gesetzes sind die Ziele des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.
Zu § 1a: Eingefügt durch G vom 16. 4. 2021 (BGBl I S. 822) (1. 8. 2021).