Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 64b PBefG, Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs
§ 64b PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht
IX. – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 64b PBefG – Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs
Dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen steht oder stehen Vorschriften der Länder nicht entgegen, die den Betrieb des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen oder den Betrieb gebündelten Bedarfsverkehrs in Bezug auf Fahrzeugemissionen regeln.
Zu § 64b: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl I S. 2886), geändert durch G vom 16. 4. 2021 (BGBl I S. 822) (1. 8. 2021).