Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 58 PBefG, Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 58 PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht
VII. – Erlass von Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
§ 58 PBefG – Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.
Zu § 58: Geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2272).