Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 3 SigG, Zuständige Behörde
§ 3 SigG
Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 3 SigG – Zuständige Behörde (1)
Außer Kraft am 29. Juli 2017 durch Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)
Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 obliegen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Zu § 3: Geändert durch G vom 4. 1. 2005 (BGBl I S. 2) und 26. 2. 2007 (BGBl I S. 179) in Verb. mit Bek. vom 1. 3. 2007 (BGBl I S. 251).