Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 12 SigG, Deckungsvorsorge
§ 12 SigG
Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Zertifizierungsdiensteanbieter
§ 12 SigG – Deckungsvorsorge (1)
Außer Kraft am 29. Juli 2017 durch Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)
Der Zertifizierungsdiensteanbieter ist verpflichtet, eine geeignete Deckungsvorsorge zu treffen, damit er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkommen kann, die dadurch entstehen, dass er die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Rechtsverordnung nach § 24 verletzt oder seine Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen oder sonstige technische Sicherungseinrichtungen versagen. Die Mindestsumme beträgt jeweils 250.000 Euro für einen durch ein haftungsauslösendes Ereignis der in Satz 1 bezeichneten Art verursachten Schaden.
Zu § 12: Geändert durch G vom 16. 5. 2001 (BGBl I S. 876).