Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 25 SchwbVWO, Durchführung der Wahl
§ 25 SchwbVWO
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Bundesrecht
Vierter Teil – Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen
§ 25 SchwbVWO – Durchführung der Wahl
(1) Die Wahlversammlung beschließt unter dem Vorsitz des oder der lebensältesten Wahlberechtigten das Wahlverfahren und die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung.
(2) 1Die Leitung der Wahlversammlung hat die Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. 2 § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.
Zu § 25: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).