Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 53 SGB XI, Aufgaben auf Bundesebene
§ 53 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht
Fünftes Kapitel – Organisation → Vierter Abschnitt – Wahrnehmung der Verbandsaufgaben
§ 53 SGB XI – Aufgaben auf Bundesebene
1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr. 2Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches gelten entsprechend.
Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).