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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 30 SGB XI, Dynamisierung, Verordnungsermächtigung
§ 30 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht
Viertes Kapitel – Leistungen der Pflegeversicherung → Zweiter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 30 SGB XI – Dynamisierung, Verordnungsermächtigung
Neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Überschrift geändert durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl I S. 2222). Satz 1 geändert durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl I S. 2222); die Sätze 1 bis 4 wurden Absatz 1 und Sätze 5 und 6 wurden Absatz 2.
(1) 1Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre, erneut im Jahre 2020, Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung. 2Als ein Orientierungswert für die Anpassungsnotwendigkeit dient die kumulierte Preisentwicklung in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren; dabei ist sicherzustellen, dass der Anstieg der Leistungsbeträge nicht höher ausfällt als die Bruttolohnentwicklung im gleichen Zeitraum. 3Bei der Prüfung können die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit berücksichtigt werden. 4Die Bundesregierung legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung und die tragenden Gründe vor.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424).
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Vorlage des Berichts unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Januar des Folgejahres anzupassen. 2Die Rechtsverordnung soll frühestens zwei Monate nach Vorlage des Berichts erlassen werden, um den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
Zu § 30: Vgl. RdSchr. vom 20.12.2022 Zu § 30 SGB XI Tit. 1.