Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 61a SGB XI, Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
§ 61a SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht
Sechstes Kapitel – Finanzierung → Dritter Abschnitt – Bundesmittel
§ 61a SGB XI – Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
Der Bund leistet zur pauschalen Beteiligung an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung ab dem Jahr 2022 jährlich 1 Milliarde Euro in monatlich zum jeweils ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Ausgleichsfonds nach § 65.
Eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).