Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 153 SGB XI, Erstattung pandemiebedingter Kosten durch den Bund; Verordnungsermächtigung
§ 153 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht
Sechzehntes Kapitel – Überleitungs- und Übergangsrecht → Dritter Abschnitt – Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
§ 153 SGB XI – Erstattung pandemiebedingter Kosten durch den Bund; Verordnungsermächtigung
1Wenn der Mittelbestand der sozialen Pflegeversicherung aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben absehbar das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll der Pflegekassen zu unterschreiten droht, gewährt der Bundeshaushalt der sozialen Pflegeversicherung in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 einen Zuschuss in erforderlicher Höhe (Bundeszuschuss). 2Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
Angefügt durch G vom 29. 3. 2021 (BGBl I S. 370). Satz 1 geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (29. 12. 2022).