Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 137 SGB XI, Vermögenstrennung
§ 137 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht
Fünfzehntes Kapitel – Bildung eines Pflegevorsorgefonds
§ 137 SGB XI – Vermögenstrennung
Das Vermögen ist von dem übrigen Vermögen der sozialen Pflegeversicherung sowie von seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Angefügt durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl I S. 2222).