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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 134 SGB XI, Verwaltung und Anlage der Mittel
§ 134 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht
Fünfzehntes Kapitel – Bildung eines Pflegevorsorgefonds
§ 134 SGB XI – Verwaltung und Anlage der Mittel
Angefügt durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl I S. 2222).
(1) 1Die Verwaltung und die Anlage der Mittel des Sondervermögens werden der Deutschen Bundesbank übertragen. 2Für die Verwaltung des Sondervermögens und seiner Mittel werden der Bundesbank entsprechend § 20 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank keine Kosten erstattet.
(2) 1Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind unter sinngemäßer Anwendung der Anlagerichtlinien für die Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes", "Versorgungsfonds des Bundes", "Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" und "Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung" (Anlagerichtlinien Sondervermögen) zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. 2Dabei ist der in Aktien oder Aktienfonds angelegte Anteil des Sondervermögens ab dem Jahr 2035 über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren abzubauen. 3Das Bundesministerium für Gesundheit ist im Anlageausschuss nach § 5 der Anlagerichtlinien für die Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes", "Versorgungsfonds des Bundes", "Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" und "Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung" (Anlagerichtlinien Sondervermögen) vertreten.
Absatz 2 Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191).