Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 97c SGB XI, Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
§ 97c SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Informationsgrundlagen → Erster Titel – Grundsätze der Datenverarbeitung
§ 97c SGB XI – Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
Eingefügt durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl I S. 1622).
1Bei Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung im Sinne dieses Buches durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. gilt der Prüfdienst als Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches. 2Die §§ 97 und 97a gelten entsprechend.