Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 93 SGB XI, Anzuwendende Vorschriften
§ 93 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Informationsgrundlagen → Erster Titel – Grundsätze der Datenverarbeitung
§ 93 SGB XI – Anzuwendende Vorschriften
Für den Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung in der Pflegeversicherung gelten § 35 des Ersten Buches, die §§ 67 bis 84 und § 85a des Zehnten Buches sowie die Vorschriften dieses Buches.
Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).