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§ 48 SGB XI, Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte
§ 48 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht
Fünftes Kapitel – Organisation → Zweiter Abschnitt – Zuständigkeit, Mitgliedschaft
§ 48 SGB XI – Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte
(1) 1Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft besteht. 2Für Familienversicherte nach § 25 ist die Pflegekasse des Mitglieds zuständig.
(2) 1Für Personen, die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versichert sind, ist die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, die mit der Leistungserbringung im Krankheitsfalle beauftragt ist. 2Ist keine Krankenkasse mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt, kann der Versicherte die Pflegekasse nach Maßgabe des Absatzes 3 wählen.
(3) 1Personen, die nach § 21 Nr. 6 versichert sind, können die Mitgliedschaft wählen bei der Pflegekasse, die bei
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der Krankenkasse errichtet ist, der sie angehören würden, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wären,
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der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes errichtet ist,
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einer Ersatzkasse errichtet ist, wenn sie zu dem Mitgliederkreis gehören, den die gewählte Ersatzkasse aufnehmen darf.
2Ab 1. Januar 1996 können sie die Mitgliedschaft bei der Pflegekasse wählen, die bei der Krankenkasse errichtet ist, die sie nach § 173 Abs. 2 des Fünften Buches wählen könnten, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wären; dies gilt auch für Mitglieder von Solidargemeinschaften, die nach § 21a Absatz 1 versicherungspflichtig sind.
Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).
Zu § 48: Vgl. RdSchr. 94 c Tit. B, RdSchr. 02 l Tit. A.II.1.3, RdSchr. 04 r Tit. B.II, RdSchr. 15 e Tit. II.2, RdSchr. 17 h Tit. A.V, RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 4.