Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 35 SGB XI, Erlöschen der Leistungsansprüche
§ 35 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht
Viertes Kapitel – Leistungen der Pflegeversicherung → Zweiter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 35 SGB XI – Erlöschen der Leistungsansprüche
1Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 § 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend. 3Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen Ansprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch abweichend von § 59 des Ersten Buches nicht, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.
Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).
Zu § 35: Vgl. RdSchr. vom 20.12.2022 Zu § 35 SGB XI.