Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 29 SGB XI, Wirtschaftlichkeitsgebot
§ 29 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht
Viertes Kapitel – Leistungen der Pflegeversicherung → Zweiter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 29 SGB XI – Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) 1Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 2Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen, dürfen die Pflegekassen nicht bewilligen und dürfen die Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung bewirken.
(2) Leistungen dürfen nur bei Leistungserbringern in Anspruch genommen werden, mit denen die Pflegekassen oder die für sie tätigen Verbände Verträge abgeschlossen haben.
Zu § 29: Vgl. RdSchr. 07 p Tit. 6.3, RdSchr. vom 20.12.2022 Zu § 29 SGB XI.