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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 146 SGB XI, Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3
§ 146 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht
Sechzehntes Kapitel – Überleitungs- und Übergangsrecht → Zweiter Abschnitt – Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen
§ 146 SGB XI – Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3
Eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(1) Für die jeweilige beratende Stelle gelten die Vergütungssätze nach § 37 Absatz 3 Satz 5 und 6 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung so lange, bis die Vergütung für Beratungseinsätze erstmals für die jeweilige beratende Stelle vereinbart oder durch die Landesverbände der Pflegekassen festgelegt wird.
(2) Zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2, die Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung durchgeführt haben, gelten ab dem 1. Januar 2019 als nach § 37 Absatz 7 anerkannte Beratungsstellen.