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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 40 DEÜV, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes
§ 40 DEÜV
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Bundesrecht
Siebter Abschnitt – Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
§ 40 DEÜV – Zeiten des Wehr- und Zivildienstes
(1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben melden die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind; dabei sind Dienstzeiten bis zum 31. Dezember 2024 im Beitrittsgebiet besonders zu kennzeichnen. 2Der Beginn und das Ende einer Unterbrechung der Dienstzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sind gesondert zu melden.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861), 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).
(2) 1In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben, wenn die Personen Leistungen nach § 5 oder § 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder Dienstbezüge auf Grund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten. 2 § 38 Abs. 4 gilt entsprechend.
Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).
(3) (weggefallen)
Absatz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(4) 1Der Wehr- oder Zivildienstleistende hat spätestens bei Dienstantritt der Dienststelle seine Versicherungsnummer anzugeben. 2 § 5 Abs. 7 gilt entsprechend; die Vergabedaten sind an die Datenstelle der Rentenversicherung weiterzuleiten.
Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2023). Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).